Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Beschwerdeeinlegung
Leitsatz (NV)
Der Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet oder mit dem ein Bevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 FGO zurückgewiesen wird.
Normenkette
FGO § 62; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―).
Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und zwar auch gegen einen Beschluß, mit dem die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet (BFH-Beschluß vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471) oder mit dem ein Bevollmächtigter zurückgewiesen wird (BFH-Beschluß vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung ―im Streitfall die Einlegung der Beschwerde― unwirksam.
Fundstellen
Haufe-Index 154295 |
BFH/NV 1999, 813 |
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