Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang bei Beschwerdeeinlegung

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet oder mit dem ein Bevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 FGO zurückgewiesen wird.

 

Normenkette

FGO § 62; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.12.1998 - IX B 152/98 (NV); BFH/NV 1999, 813

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133061

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