Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine planmäßige Gebäudeabschreibung bei gewerblichen Grundstückshändlern
Leitsatz (NV)
1. Ein gewerblicher Grundstückshändler muß Grundstücke und Gebäude als Umlaufvermögen aktivieren. Abschreibungen nach § 7 EStG sind auch bei einer Vermietung nicht zulässig.
2. Ging das Finanzamt in früheren Veranlagungsjahren von der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung aus und ließ zu Unrecht eine Gebäudeabschreibung zu, so sind bei der Ermittlung des gewerblichen Veräußerungsgewinns die Anschaffungs-/Herstellungskosten gemindert um die bestandskräftig gewährten Abschreibungen anzusetzen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Die Frage, ob bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne die Herstellungskosten in voller Höhe oder gekürzt um die Abschreibungen anzusetzen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung zu den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs geklärt.
Ein gewerblicher Grundstückshändler muß Grundstücke und Gebäude als Umlaufvermögen und notwendiges Betriebsvermögen aktivieren (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Januar 1991 X R 105--107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519). Abschreibungen nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nicht zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; BFH- Urteil vom 16. Januar 1969 IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375). Unterbleibt die Aktivierung, ist sie in der ersten Bilanz nachzuholen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Beschluß vom 22. März 1994 IV B 82/93, BFH/NV 1994, 781, und Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, unter II. 3.).
Bei gewerblichen Grundstückshändlern sind demzufolge gewährte Abschreibungen nach § 7 EStG rückgängig zu machen, soweit die entsprechenden Steuerfestsetzungen noch abänderbar sind. In die erste noch korrigierbare Bilanz ist der richtige Anfangswert gekürzt um die tatsächlich (bestandskräftig) vorgenommenen Absetzungsbeträge einzusetzen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, 440, BStBl II 1992, 512, 516). Unerheblich hierbei ist, daß die Abschreibungen aufgrund unzutreffender Steuererklärungen unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gewährt wurden. Die Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden erstreckt sich nicht auf die Einkunftsart und kann somit der materiell-rechtlich richtigen Behandlung nicht entgegenstehen.
b) Mit der Frage, ob eine im Hauptberuf branchennahe Tätigkeit für die Gewinnerzielungsabsicht eines Grundstückshändlers spricht, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage im allgemeinen Interesse dargelegt.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist bei jedem neu gegründeten gewerblichen Unternehmen grundsätzlich zu vermuten (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564). Greift diese Vermutung nicht ein oder wird sie widerlegt, so entscheidet das Finanzgericht (FG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht handelte (BFH- Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289). An die Tatsachenwürdigung der FG ist der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 118 Rz. 23).
Nach dieser Rechtsprechung ist es eine -- vom BFH grundsätzlich nicht nachprüfbare -- Frage des Einzelfalles, ob Schlüsse aus der Branchennähe des Klägers zu ziehen sind und welche Bedeutung ihnen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zukommt. Gründe, die eine erneute Überprüfung dieser Rechtsprechung durch den BFH erforderlich machen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708, unter 2.).
Sollte der vom Kläger gezogene Vergleich mit branchenfremden Grundstückshändlern so zu verstehen sein, daß grundsätzlich aus der Branchennähe keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen, wäre die Frage nicht klärungsbedürftig.
c) Mit der Frage, ob über die Höhe eines (nicht gesondert festgestellten) Verlustabzugs in dem Kalenderjahr zu entscheiden ist, in dem sich der Verlustabzug erstmals steuerlich auswirkt, hat der Kläger kein Problem grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Die Beschwerdebegründung befaßt sich nicht mit der entsprechenden ständigen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 17--19/84, BFH/NV 1989, 278) und läßt keine Gründe erkennen, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen könnten.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz der FG-Entscheidung von den BFH-Urteilen vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65), vom 18. September 1991 XI R 23/90 (BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135), vom 21. März 1985 IV-R 25/82 (BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399), in BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375, vom 23. Oktober 1987 III R 275/83 (BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293 und vom 29. November 1989 X R 100/88 (BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060) zuzulassen. Die behaupteten Abweichungen sind nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Rüge einer Divergenz setzt voraus, daß der Kläger darlegt, daß das erstinstanzliche Gericht einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rz. 162 m. w. N.). Im Streitfall hat der Kläger weder abstrakte Rechtssätze der ersten Instanz vorgetragen noch ausgeführt, von welchen BFH-Rechtssätzen eine Abweichung vorliegen soll. Die im wesentlichen gegen die Tatsachenfeststellungen und die Tatsachenwürdigung im Streitfall gerichteten Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung wegen Divergenz (§ 118 Abs. 2 FGO).
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420968 |
BFH/NV 1996, 206 |