Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
Das Vorbringen, die Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verstoße gegen Art. 6 GG, weil sie dazu führe, dass Freibeträge, die vom Einkommen abzuziehen seien (z.B. Kinderfreibeträge), verloren gingen, wirft keine so offenkundige Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, dass von einer näheren Darlegung dieser grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gestützt. Sie haben lediglich vorgetragen, die Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstoße gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Die Regelung führe dazu, dass der vortragsfähige Verlust bis zu einem Einkommen von Null abgezogen werde mit der Folge, dass Freibeträge, die vom Einkommen abzuziehen seien, verloren gingen. Damit würde "in der Summe das Existenzminimum in einigen Jahren besteuert".
Geht man davon aus, dass die Kläger mit diesem Vorbringen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen wollen, was im Streitfall allein in Betracht kommt, reicht ihr Vorbringen für eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht aus. "Darlegen" i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert nämlich im Falle der Behauptung, eine vom FG angewandte Vorschrift sei verfassungswidrig, eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem behaupteten Verfassungsverstoß (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035). Der bloße Hinweis auf "Überlegungen" des BVerfG in seinem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174), der zudem zu der Frage erging, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Jahr 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, reicht dafür nicht aus.
Die Auffassung der Kläger, die Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verstoße gegen Art. 6 GG wirft auch keine so offenkundige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, dass von einer näheren Darlegung dieser grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BFH sich bereits in einem früheren Urteil mit dem klägerischen Vorbringen auseinander zu setzen hatte, durch die beanstandete Regelung (damals in § 10d Satz 4 EStG 1981) könnten sich Sonderfreibeträge und insbesondere auch der Grundfreibetrag nicht mehr auswirken, und in diesem Zusammenhang auch eine verfassungsrechtliche Prüfung ―wenn auch ausdrücklich im Hinblick auf Art. 3 GG― vorgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520, mit dem Hinweis weitere frühere BFH-Urteile zu dieser Frage).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1067330 |
BFH/NV 2004, 76 |