Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision, die ohne Zulassung eingelegt und auf angebliche Verfahrensrügen i. S. des § 116 FGO gestützt wird, ist unzulässig, wenn nach der Revisionsbegründung allenfalls Rechtsanwendungsfehler anzunehmen sind.

 

Normenkette

FGO § 116

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das FA nahm die Klägerin und Revisionsklägerin wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Haftungsbescheid wegen Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerschulden 1963 bis 1967 des S in Anspruch. Einspruch und Klage blieben im wesentlichen ohne Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG vom 19. Januar 1983 auf und verwies die Sache an das FG zurück, damit dieses prüfe, in welchem Umfang sich die Haftungsschuld durch Zahlungen des Steuerschuldners reduziert habe.

Im zweiten Rechtszug wies das FG die Klage durch Urteil vom 20. Januar 1988 erneut ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 11. März 1988 zugestellt. Sie legte am 7. April 1988 Revision ein und begründete dieselbe durch Schriftsätze vom 18. und 23. April 1988. Als Revisionsbegründung machte sie ,,Verfahrensmängel" und die Verletzung materiellen Rechts geltend. Im einzelnen ist die Revisionsbegründung aus dem Schriftsatz vom 18. April 1988 in vier Punkte gegliedert, auf die Bezug genommen wird. Im Schriftsatz vom 23. April moniert die Klägerin, daß die Niederschrift des FG über die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1988 in wesentlichen Punkten unvollständig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) steht den Beteiligten gegen das Urteil eines FG die Revision an den BFH nur zu, wenn sie von dem FG oder von dem BFH zugelassen wurde oder wenn Verfahrensrügen i. S. des § 116 FGO geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Revision ist deshalb nicht statthaft.

2. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen und positiven Entscheidung (vgl. BFH-Beschluß vom 12. April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 3 FGO) wurde von der Klägerin nicht eingelegt.

3. Die Revision der Klägerin ist auch nicht ohne Zulassung wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens statthaft. Im Streitfall macht die Klägerin keinen der in § 116 FGO genannten Verfahrensmängel geltend. Die im Schriftsatz vom 18. April 1988 gerügten Fehler betreffen keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls Rechtsanwendungsfehler. Der mit Schriftsatz vom 23. April 1988 gerügte Fehler in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung berührt die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils überhaupt nicht. Der Fehler kann deshalb auch nicht im Revisionsverfahren erfolgreich gerügt werden. Der Schriftsatz vom 18. Juli 1988 ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424292

BFH/NV 1989, 445

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