Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV in der Revisionsinstanz

 

Leitsatz (NV)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beklagte (das Finanzamt -- FA --) gewährte der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) auf deren Antrag Investitionszulagen für Forschungs- und Entwicklungszwecke für die Kalenderjahre 1984 bis 1986. Mit Bescheiden vom 5. Juni 1989 hob das FA die Bescheide über die Gewährung der Investitionszulagen nach § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) auf und forderte die gewährten Investitionszulagen zuzüglich festgesetzter Zinsen zurück.

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren erhob die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Das FA setzte unter Widerrufsvorbehalt die Vollziehung der Rückforderungsbescheide zunächst mit Bescheid vom 10. August 1995 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. ein sich ggf. anschließendes Revisionsverfahren aus. Mit Bescheid vom 31. Januar 1996 machte das FA unter "Änderung" des Aussetzungsbescheides vom 10. August 1995 die weitere Aussetzung der Vollziehung aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Klägerin von der Erbringung einer Sicherheitsleistung bis 5. März 1996 ab hängig.

Die Klägerin leistete zwischenzeitlich Sicherheit in Gestalt einer Forderungsabtretung in Höhe des Rückforderungsanspruchs. Mit Bescheid vom 8. Juli 1996 bewilligte daraufhin das FA unter Widerrufsvorbehalt wieder Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. bei Zulassung der Revision bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1996 hat die Klägerin Aussetzung der Vollziehung durch den BFH beantragt.

Sie begründet dies damit, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) rechtlich umstritten sei und sie aus wirtschaftlichen Gründen keine Sicherheit stellen könne. Der Rechtsstreit über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung habe sich auch nach Erbringung der Sicherheitsleistung nicht erledigt. Das FA habe sich vorbehalten, die Aussetzung der Vollziehung nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen. In diesem Falle wäre sie gezwungen, abermals einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Bei der zur Sicherheit abgetretenen Forderung handele es sich um eine Forderung ihrer, der Klägerin, einzigen Kommanditistin. Dem FA sei es damit gelungen, die handelsrechtlich begrenzte Kommanditistenhaftung zu durchbrechen und den Gesellschafter ggf. persönlich im Durchgriff in Anspruch zu nehmen. Andere Sicherheiten habe sie, die Klägerin, als mittelständisches Unternehmen nicht geben können, da die finanzierenden Banken bereits über alle möglichen Sicherheiten verfügten.

Das FA hat den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt erklärt und dies wie folgt begründet: Die Klägerin habe die geforderte Sicherheit erbracht. Damit sei die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über zurückgeforderte Investitionszulage der Jahre 1984 bis 1986 wirksam.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259).

Wegen der angefochtenen Bescheide über die Rückforderung der Investitionszulage für die Streitjahre kann es zu keinem Hauptverfahren vor dem BFH mehr kommen.

Mit Beschluß vom heutigen Tage hat der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des FG rechtskräftig (vgl. § 115 Abs. 5 Satz 3 FGO). Da der Rechtsbehelf in der Hauptsache damit keinen Erfolg hat, ist die Aussetzung der Vollziehung zu versagen.

Ungeachtet dessen bestanden auch vor der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Klägerin hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1992 III R 24/89 (BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427) auch verlangt hat, das betreffende Wirtschaftsgut müsse für den üblichen Betriebsablauf verzichtbar sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421907

BFH/NV 1997, 421

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