Entscheidungsstichwort (Thema)
Große Witwenrente/Witwerrente ist eine einzige Leibrente, deren Laufzeit mit Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und mit dem Tode des Hinterbliebenen endet
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; RVO § 1268 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1989 X R 16/85 (BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551) angewendet. Dort hat der angerufene Senat ausgeführt, daß die voraussichtlich kontinuierlich bis zum Lebensende der Witwe/des Witwers, wenn auch auf jeweils unterschiedlicher Rechtsgrundlage ―§ 1268 Abs.2 Satz 1 Nr.2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) u.a. wegen Versorgung eines waisenrentenberechtigten Kindes und zeitlich anschließend ab Vollendung des 45. Lebensjahres § 1268 Abs.2 Satz 1 Nr.1 RVO― gezahlte sog. große Witwen-/Witwerrente eine einzige Leibrente ist, deren Laufzeit mit Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und mit dem Tode des Hinterbliebenen endet. Auch versicherungstechnisch sind alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen ihrem Rechtsgrund nach auf das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Versicherungsverhältnis bezogen (sog. Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles). "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes ―EStG―) ist der Eintritt des sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89; vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., zur Erwerbsunfähigkeitsrente; vom 22. Januar 1991 X R 56/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688, unter 2. a, zum vorgezogenen Knappschaftsruhegeld). Bei der Hinterbliebenenrente ist dies der Tod des Versicherten (§ 1263 Abs.2 RVO).
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Die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen der vor Vollendung des 45. Lebensjahres zu zahlenden großen Witwen-/Witwerrente sind Berechnungsfaktoren für unselbständige bedarfsorientierte Zusatzleistungen des Versicherungsträgers; ein Auswechseln der ―alternativen― Tatbestandsvoraussetzungen läßt keine "neue Rente" entstehen. Die Ausgestaltung der sozialversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenrente beruht auf familien- und sozialpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers. Ein hierdurch bedingtes Auswechseln bedarfsorientiert ausgestalteter alternativer Tatbestandsvoraussetzungen für die große Witwenrente (§ 1268 Abs.2 RVO) nötigt auch in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zur Annahme einer Aufeinanderfolge verschiedener Renten, deren jeweils unterschiedliches Kapital mit jeweils unterschiedlichem Rentenbeginn und Rentenverlauf ausgezahlt würde (Urteil in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 4. c).
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt keine Argumente vor, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machten. Er bezieht sich auf die Stückelung der aufeinanderfolgenden großen und kleinen Witwen-/Witwerrenten, wie sie in Abschn.167 Abs.7 Sätze 6 ff. der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1990 (nunmehr: R 167 Abs.8 EStR 1993) vorgesehen ist. Hierzu hat der Senat im Urteil in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 5. dahingestellt sein lassen, ob der Auffassung der EStR gefolgt werden kann, daß die bis zum Erreichen des 45. Lebensjahres gezahlte sog. kleine Witwenrente eine abgekürzte Leibrente ist. Der Vortrag des Klägers gibt keine Veranlassung, aus einer Beantwortung dieser Frage Rückschlüsse für die Behandlung des vorliegenden Streitfalles zu ziehen. In dem Urteil in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688, unter 2. c) hat der erkennende Senat dargelegt, daß es für die Bestimmung des Versicherungsfalles bei Hinterbliebenenrenten unerheblich sei, ob die Rente ―wie bei der Witwenrente― bedarfsabhängig schwanke oder ―wie bei der Wiederauflebensrente (vgl. Urteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012)― zeitweilig fortfalle.
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Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen