Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreis der Beschwerdeberechtigten gegen Beschluß des FG auf eidliche Vernehmung einer Zeugin in einem Steuerverwaltungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Der Bevollmächtigte, der einen Steuerpflichtigen in einem Verfahren beim Finanzamt vertritt, ist nicht berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen einen Beschluß des FG einzulegen, mit dem auf Ersuchen des Finanzamtes die eidliche Vernehmung eines Zeugen in dem Verwaltungsverfahren angeordnet wird.
2. Das FG darf das Ersuchen des Finanzamts auf eidliche Vernehmung eines Zeugen nur auf die daran zu stellenden inhaltlichen und förmlichen Anforderungen überprüfen.
Normenkette
AO 1977 § 94
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beschwerdeführer vertritt die Firma X als Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren wegen Investitionszulage 1987. In diesem Verwaltungsverfahren ist streitig, ob der Investitionszulageantrag rechtzeitig bis zum 30. September 1988 gestellt worden ist.
Der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte den Investitionszulageantrag als verspätet ab. Im Einspruchverfahren legte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Antragstellung eine eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten, Frau W, vor, wonach sie den Investitionszulageantrag am 15. August 1988 beim FA eingeworfen habe.
Das FA ersuchte das Finanzgericht (FG) um die eidliche Vernehmung der Frau W. Das FG bestimmte durch Beschluß einen Termin zu der eidlichen Vernehmung. Hiergegen legte der Beschwerdeführer im Namen der Frau W und im eigenen Namen Beschwerden ein, denen das FG nicht abhalf. Die im Namen von Frau W eingelegte Beschwerde nahm der Beschwerdeführer wieder zurück.
Zur Begründung seiner im eigenen Namen eingelegten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, eine eidliche Vernehmung der Frau W sei wegen der vorliegenden eidesstattlichen Versicherung nicht geboten. Etwaige Zweifel an dieser Erklärung könne das FA durch Befragung von Frau W an Amts Stelle klären. Durch das Unterlassen dieser Aufklärung sei bisher schon ein erheblicher Aufwand an Kosten und Zeit entstanden. Die nunmehr vom FA geforderte eidliche Vernehmung erfordere einen nochmaligen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit nicht nur für die geladene Person, sondern auch für den Steuerzahler. Es könne nicht angehen, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel des FA aus dem grundsätzlich kostenfreien Steuerermittlungsverfahren und aus dem Einspruchsverfahren in das finanzgerichtliche Verfahren verlagert werde und dadurch dem Steuerpflichtigen das Kostenrisiko für die dem FA obliegenden Ermittlungen auferlegt würde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer eidlichen Vernehmung im Rahmen des § 94 der Abgabenordnung (AO 1977). Berechtigt, Beschwerde gegen eine solche Entscheidung einzulegen, ist nur derjenige, der durch die Anordnung in seinen Rechten verletzt, d. h. beschwert wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Oktober 1979 IV B 63/79, BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Zu dem Kreis der Beschwerdeberechtigten gehört demnach zunächst derjenige, der vernommen werden soll. Umstritten ist schon, ob auch der Steuerpflichtige, dessen Verwaltungsverfahren die Vernehmung betrifft, in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2 m. w. N.). Diese Frage kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß auch der Bevollmächtigte, der den Steuerpflichtigen in dem Verwaltungsverfahren vertritt, durch die Anordnung der Vernehmung beschwert sein könnte.
So trägt im Streitfall der Beschwerdeführer auch nichts für eine eigene Beschwer vor. Er beruft sich darauf, daß die Vernehmung der Frau W nicht nur für diese, sondern auch für den von ihm vertretenen Steuerpflichtigen einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordere und für den Steuerpflichtigen ein zusätzliches Kostenrisiko mit sich bringe. Diese geltend gemachte Beschwer der Frau W und des Steuerpflichtigen bedeutet keine eigene Beschwer des Beschwerdeführers.
2. Die Beschwerde könnte im übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, konnte es das Ersuchen auf eidliche Vernehmung der Frau W nur formal auf die daran zu stellenden inhaltlichen und förmlichen Anforderungen überprüfen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 128, 494, BStBl II 1980, 2). Insoweit war das Ersuchen des FA nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 418218 |
BFH/NV 1992, 783 |