Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidungen der FG

 

Leitsatz (NV)

Gegen Kostenentscheidungen der FG ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch für die Beschwerde eines Prozeßbevollmächtigten, dem das FG als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt hat.

 

Normenkette

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) stellte durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren wegen vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung ein, nachdem die Prozeßbevollmächtigten (Beschwerdeführer) ihren dahingehenden, für den Antragsteller beim FG gestellten Antrag zurückgenommen hatten. Die Kosten des Verfahrens legte das FG den Beschwerdeführern mit der Begründung auf, daß diese keine Vollmacht des Antragstellers vorgelegt hätten. Mit der Beschwerde machen die Beschwerdeführer unter Vorlage einer Prozeßbevollmacht geltend, ihre Bevollmächtigung habe sich aus dem überreichten Antrag sowie einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung ergeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie richtet sich allein gegen die im Beschluß des FG enthaltene Kostenentscheidung, weil die Beschwerdeführer nur insoweit beschwert sein können. Gegen Kostenentscheidungen der FG ist aber nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt auch für die Beschwerden von Prozeßbevollmächtigten, denen das FG als vollmachtlosen Vertretern die Kosten auferlegt hat (Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424409

BFH/NV 1987, 315

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