Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskostenerhebung
Leitsatz (NV)
Wird eine von vornherein unzulässige Beschwerde erhoben, ist der Verwerfungsbeschluß keine unrichtige Behandlung der Sache.
Normenkette
GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das Finanzamt K beantragt. Diesen Antrag hat das FG als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung behandelt und durch Beschluß vom 29. Januar 1985 I-V 17/84 als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 17. Mai 1985 III B 15/85 als unzulässig verworfen, weil der Kostenschuldner nicht durch einen Bevollmächtigten i. S. von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertreten war.
Nach Ergehen der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. August 1985 KostL 908/85 (III B 15/85) beantragt der Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 29. August 1985 sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Er macht geltend, bereits die Vorinstanz hätte seine persönlich eingelegte Beschwerde zurückweisen bzw. ihn entsprechend belehren müssen. Mit Schriftsatz vom 29. September 1985 beantragt der Kostenschuldner, ,,das Verfahren in den Zustand wie vorher zu versetzen".
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist eine unrichtige Behandlung der Sache. Hieran fehlt es im Streitfall.
Der Kostenschuldner hat gegen den Beschluß des FG vom 29. Januar 1985 I-V 17/84 eindeutig Beschwerde eingelegt und diese an den BFH gerichtet. Über diese Beschwerde hatte der erkennende Senat zu entscheiden. Die Tatsache, daß der Kostenschuldner nicht durch einen Prozeßvertreter i. S. von Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertreten war, machte zwar die Beschwerde von vorneherein unzulässig, konnte jedoch nicht bewirken, daß über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden war. Der Kostenschuldner allein hat es zu vertreten, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens angefallen sind. Aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem Beschluß des FG vom 29. Januar 1985 beigegeben war, war ersichtlich, daß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß. Außerdem enthielt die Rechtsmittelbelehrung auch den ausdrücklichen Hinweis, daß auch für die Einlegung der - unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen - Beschwerde der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG besteht. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht von einer Erhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung des Kostenschuldners in den vorigen Stand oder für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 422959 |
BFH/NV 1988, 461 |