Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu einem Antrag auf Nichterhebung von Kosten
Leitsatz (NV)
Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor, wenn das FG in seinem Urteil zur Frage der Revisionszulassung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1-2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner), ein Steuerberater, hatte in eigener Sache wegen der Gewährung einer Investitionszulage für im Jahre 1983 durchgeführte Baumaßnahmen Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage am 29. Mai 1986 als unbegründet ab. Die Revision ließ es weder in der Entscheidungsformel noch in den Urteilsgründen zu. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG zunächst darauf hin, daß den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe, wenn sie vom FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom BFH zugelassen worden sei. Daran anschließend gab das Gericht Hinweise für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die gleichwohl vom Kostenschuldner mit Schreiben vom 3./7. Juli 1986 unmittelbar eingelegte und als ,,Grundsatzrevision" bezeichnete Revision verwarf der erkennende Senat mit Beschluß vom 2. September 1986 (Az. III R 92/86) als unzulässig. Die Kosten des Verfahrens hat er dem Kostenschuldner auferlegt.
Nach Ergehen der Kostenrechnung des BFH vom 22. Oktober 1986 - KostL 1526/86 (III R 92/86) - legte der Kostenschuldner Erinnerung ein.
Er begehrt, die Kosten dem FG aufzuerlegen und führt dazu im wesentlichen aus: Das FG habe die streitigen Kosten durch eine Verletzung des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) veranlaßt. Das klagabweisende Urteil vom 29. Mai 1986 habe keine klare Aussage darüber enthalten, ob die Revision zugelassen werde oder nicht. Das FG sei daher verpflichtet gewesen zu prüfen, ob das Schreiben vom 3./7. Juli 1986 als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Der Senat sieht in dem Begehren des Kostenschuldners einen Antrag nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Ein derartiger Antrag kann auch noch im Erinnerungsverfahren gestellt werden.
2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Senat vermag in dem bisherigen Verfahren sowohl beim FG als auch beim BFH einen Fehler in der Sachbehandlung nicht zu sehen.
a) Das FG hat eindeutig die Revision nicht zugelassen. Es hat weder in der Entscheidungsformel noch in den Gründen seines Urteils Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht. Es hat den Kostenschuldner vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung klar und unmißverständlich auf die Notwendigkeit hingewiesen, gegen das Urteil zunächst Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu erheben. Daß das FG zur Frage der Zulassung ausdrücklich hätte Stellung nehmen müssen, war nicht erforderlich (s. hierzu den BFH-Beschluß vom 28. Juli 1977 IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819, Nr. 3 der Entscheidungsgründe).
b) Eine Auslegung des Schreibens vom 3./7. Juli 1986 als Nichtzulassungsbeschwerde kam nicht in Betracht. Der Kostenschuldner hatte sein Rechtsmittel ausdrücklich als ,,Revision" bezeichnet. Es kann auch unterstellt werden, daß ein Rechtskundiger, wie es der Kostenschuldner als Steuerberater ist, den Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde kennt und das schließlich gewählte Rechtsmittel bewußt einlegt. Hinzu kommt, daß die im Streitfall gegebene Rechtsmittelbegründung eine Revisionsbegründung war und mit ihr keine Zulassungsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht wurden.
Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde war nicht statthaft (ständige Rechtsprechung; s. aus jüngerer Zeit den Beschluß des BFH vom 30. Oktober 1986 IX R 74/86, BFH/NV 1987, 798).
c) Die vorgenannten Gründe hinderten auch den erkennenden Senat, das Rechtsmittel des Kostenschuldners als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Die Revision ist im Hinblick auf Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) zu Recht als unzulässig verworfen worden.
3. Damit erweist sich auch der Antrag des Kostenschuldners, gemäß § 5 Abs. 3 GKG die aufschiebende Wirkung anzuordnen, als unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 415545 |
BFH/NV 1988, 591 |