Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Dies setzt voraus, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH, sondern u. a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegt. Geschieht dies nicht, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschluß vom 18. Februar 1993 X S 1/93, BFH/NV 1993, 681).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142; ZPO § 114

 

Fundstellen

Haufe-Index 420571

BFH/NV 1995, 921

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