Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (NV)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die begehrte Prozeßkostenhilfe unter Beifügung der Erklärung nach § 117 ZPO nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragt wurde.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114 ff.
Gründe
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO).
An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG) und die Beschwerde deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Um das erreichen zu können, muß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH stellen, sondern u. a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegen. Geschieht das nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschlüsse des BFH vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631 mit Hinweisen auf die - einhellige - Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, FGO, § 142, Rechtsspruch 33).
Der Antragsteller hat bisher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, muß der Senat bei der Entscheidung über den Antrag auf PKH unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung davon ausgehen, daß dem Antragsteller zur Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und die Beschwerde deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424467 |
BFH/NV 1991, 111 |