Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Einer nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertretenen Partei kann PKH für das Beschwerdeverfahren nur dann gewährt werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH gestellt, sondern auch die Erklärung nach § 117 ZPO vorgelegt hat.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117

 

Gründe

Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Anträge auf PKH waren abzulehnen, da die mit den Beschwerden beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist aber Voraussetzung für die Bewilligung einer PKH (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung der Beschwerden nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen hat (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofes - BFHEntlG -) und die Beschwerden deshalb unzulässig sind.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Um das erreichen zu können, muß der Rechtsmittelführer allerdings innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH stellen, sondern u. a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegen. Geschieht das nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofes vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die - einhellige - Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Der Antragsteller hat bisher keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben. Da die Beschwerdefristen inzwischen abgelaufen sind, muß der Senat bei der Entscheidung über die Anträge auf PKH unter Beachtung der vorgenannten einhelligen Rechtsprechung davon ausgehen, daß dem Antragsteller bei Einlegung von formgerechten Beschwerden keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und die Beschwerden deshalb als unzulässig zu verwerfen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423049

BFH/NV 1991, 182

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