Leitsatz (amtlich)
Der Kläger, der sich bei der Erhebung der Klage beim unzuständigen Bundesfinanzhof nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten hat vertreten lassen, kann rechtswirksam den Antrag auf Verweisung an das zuständige Finanzgericht stellen.
Normenkette
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 70 Abs. 1
Tatbestand
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1978 an den Bundesfinanzhof (BFH) - eingegangen am 2. Januar 1979 - erhob der Kläger gegen das Finanzamt (FA) Klage mit dem Antrag auf Austragung einer bestimmten Zwangssicherungshypothek und der Aufhebung einer Steueraufstellung vom 14. November 1978. Auf entsprechende Anregung des Vorsitzenden des erkennenden Senates beantragte der Kläger, die Klage nach § 70 Abs. 1 FGO an das zuständige FG zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Es handelt sich im vorliegenden Fall um keine der in § 37 FGO genannten Klagearten. Der BFH ist daher für die Entscheidung über die Klage sachlich unzuständig. Der Kläger hat dementsprechend auch den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige FG gestellt.
Der Kläger hat sich bei der Erhebung der Klage entgegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) nicht durch einen der dort genannten Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Klage braucht der Senat im Streitfall jedoch nicht einzugehen, weil der Kläger den genannten Verweisungsantrag gestellt hat. Dieser Antrag ist rechtswirksam.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 31. Januar 1978 VII K 2/77 (BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232) entschieden, daß der Kläger, der sich bei der Erhebung einer Klage nach § 37 Nr. 2 FGO beim BFH nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten hat vertreten lassen, die Klage persönlich rechtswirksam zurücknehmen kann. Der Senat hat dabei unter Verweisung auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1962 VII C 66.61 (BVerwGE 14, 19) im wesentlichen darauf abgestellt, daß bei einer nicht rechtswirksam eingelegten Revision von vornherein nicht zur Sache entschieden werden kann und daß deshalb der dem Anwaltszwang zugrunde liegende Gedanke entfällt, die Parteien in ihrem Interesse zur Entlastung des Revisionsgerichts zur Darlegung des Prozeßstoffes durch einen Rechtsanwalt zu nötigen. Diesem Gedanken kommt in einem Fall wie dem vorliegenden erhöhte Bedeutung zu, weil es sich lediglich um die Verweisung des Rechtsstreits an ein FG handelt und der Kläger sich vor dem FG nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen muß (vgl. auch Haarmann, Vertretung vor dem Bundesfinanzhof, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1975 S. 457, 460).
Fundstellen
Haufe-Index 72907 |
BStBl II 1979, 431 |
BFHE 1979, 309 |