Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Wird in einem Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung, das eine Abschreibungsgesellschaft betrifft, eine Verlustfeststellung erstrebt, so ist als Streitwert in der Regel 50 v. H. des streitigen Verlustbetrags anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 13.05.1986 - IV E 2/86 (NV); BFH/NV 1988, 110

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132207

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