Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung - Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ist ein vorläufiges Eilverfahren, das keinen Raum für eine vorgeschaltete ,,einstweilige" Maßnahme gleichen Inhalts läßt.

Eine einstweilige Anordnung i. S. des § 114 FGO ist unzulässig, wenn vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO gewährt werden könnte.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 114

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ für die Streitjahre 1977 und 1978 geänderte Einkommensteuerbescheide, gegen die die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Klage erhoben haben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Änderung erfolgte aufgrund zweier Ergänzungsberichte betr. die Gewinnfeststellung 1973 der W-KG und der H-KG. Die Ergänzungsbescheide sind bestandskräftig.

Einen Antrag vom 4. September 1987 auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1977 und 1978 wies das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 13. November 1987 zurück.

Am 29. September 1987 stellten die Antragsteller den Antrag, ,,vorsorglich und hilfsweise die einstweilige Aussetzung der Vollziehung durch Anordnung gemäß § 114 FGO wegen besonderer Dringlichkeit ohne Aufschub" durch das Gericht auszusprechen. Zur Begründung trugen sie vor, die Antragstellerin sei vom FA am 23. September 1987 unter Fristsetzung bis zum 7. Oktober 1987 und Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Leistung von Steuernachzahlungen aufgefordert worden.

Das FG lehnte den Antrag als unzulässig ab. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller ihr Begehren allein im Wege der Aussetzung der Vollziehung verfolgen dürften. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß die Vollstreckungsstelle des FA bereits mit der Vollstreckung gedroht habe.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die angekündigte Vollstreckung aus den streitigen Änderungsbescheiden sei rechtswidrig und unzulässig. Über den Rechtsstreit sei in der Hauptsache noch nicht entschieden worden.

Im übrigen tragen die Antragsteller vor, daß der Verlustvortrag zu Unrecht wegen der angeblich mangelhaften Buchführungen der beiden KG abgelehnt worden sei. Ergänzungsbescheide hätten nicht ergehen dürfen.

Einen förmlichen Antrag haben die Antragsteller nicht gestellt.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Eines bestimmten Antrags bedarf es nicht, wenn sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt, daß sie eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung anstreben. Das ist hier der Fall.

Das FG hat aber den Antrag der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die von ihnen begehrte ,,einstweilige Aussetzung der Vollziehung" der Einkommensteuerbescheide 1977 und 1978 allenfalls im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom Gericht hätte gewährt werden können. Das gilt auch dann, wenn eine ,,einstweilige" Aussetzung der Vollziehung begehrt wird. Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ist ein vorläufiges Eilverfahren, das keinen Raum für eine vorgeschaltete ,,einstweilige" Maßnahme gleichen Inhalts läßt.

Eine einstweilige Anordnung i. S. des § 114 FGO ist unzulässig, wenn vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO gewährt werden könnte (§ 114 Abs. 5 FGO; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210). Dabei kommt es auf die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags an sich an und nicht darauf, ob er im konkreten Fall zulässig und begründet wäre. Darum ist der Antrag auf einstweilige Anordnung hier nicht etwa deshalb zulässig, weil ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1977 und 1978 erfolglos vom FG abgewiesen worden ist oder weil er möglicherweise deshalb unzulässig wäre, weil er sich gegen die Grundlagenbescheide hätte richten müssen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV S 12-13/77, BFHE 124, 147, BStBl II 1978, 227). Auch die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide wäre nur im Rahmen des Verfahrens gemäß § 69 FGO zulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415885

BFH/NV 1989, 510

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