Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für die Zulässigkeit einer Revision bei ungenügenden Angaben für eine Schätzung

 

Leitsatz (NV)

Hat ein Revisionskläger sein Rechtsmittel weder begründet noch einen Antrag gestellt und war auch im Klageverfahren kein Antrag gestellt und keine nähere Begründung abgegeben worden, so ist der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM zu bestimmen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte im Anschluß an eine bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durchgeführte Außenprüfung für das Streitjahr 1980 in erster Linie ein zwischen der Klägerin und deren Ehemann bestehendes Arbeitsverhältnis steuerlich nicht mehr anerkannt. Die gegen den betreffenden Änderungsbescheid erhobene, aber nicht näher begründete Klage hatte keinen Erfolg. Das klagabweisende Urteil wurde der Klägerin am 9. März 1985 zugestellt. Das Finanzgericht (FG) hat in der Kostenverfügung für das bei ihm geführte Verfahren einen Streitwert von 3 114 DM zugrunde gelegt.

Am 9. April 1985 hat der Steuerberater A namens und im Auftrag der Klägerin gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels wollte er ,,innerhalb der festgesetzten Frist" nachreichen. Eine Revisionsbegründung ist jedoch bis heute beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen.

A ließ . . .

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Dies folgt zwar nicht daraus, daß . . .

2. Doch ist die Revision unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes nicht 10 000 DM übersteigt (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und das Rechtsmittel - zusätzlich - nicht fristgemäß begründet worden ist.

a) Der Streitwert für die Zulässigkeit einer Revision ist nach § 155 FGO i.V.m. § 3 der Zivilprozeßordnung nach freiem Ermessen zu bestimmen. Fehlen geeignete Schätzungsgrundlagen und bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung eine Sache für den Steuerpflichtigen hat, ist in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen (siehe hierzu zuletzt den BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257).

So entscheidet der Senat auch im Falle der Klägerin. Diese hat bisher ihr Rechtsmittel weder begründet noch einen Antrag gestellt. Auch im Klageverfahren war kein Antrag gestellt und keine nähere Begründung abgegeben worden. Wie das FG den Streitwert für die Kostenverfügung (in Höhe von 3 114 DM) ermittelt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

b) Ungeachtet dessen ist die Revision auch nicht innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO begründet worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424415

BFH/NV 1986, 230

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