Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für den Revisionsbeklagten

 

Leitsatz (NV)

Für den Antrag des Revisionsbeklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (Beiordnung eines Rechtsanwalts) für das Revisionsverfahren bedarf es keiner Prüfung der Erfolgsaussichten, wohl aber der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 119 S. 2, § 121

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Revisionsverfahren V R 42/87, in dem er Revisionsbeklagter ist, Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.

Da die vorbezeichnete Revision vom Gegner, dem Finanzamt (FA), eingelegt wurde, bedarf es gemäß § 142 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 119 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht der Prüfung, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Erforderlich ist nur, daß die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 114 ZPO erfüllt sind. Das ist zu bejahen. Der Antragsteller hat am 20. Oktober 1987 die am 27. Juli 1987 ausgefüllte ,,Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Anlage zum Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe -" vorgelegt. Nach dieser Erklärung ist er nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung (bei einem Streitwert von 100 087 DM) aufzubringen. Auch die Festsetzung von Raten kommt nicht in Betracht (vgl. Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO).

Übereinstimmend mit dieser Beurteilung hat offenbar auch das Finanzgericht in einem Aktivverfahren des Antragstellers gegen das FA die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH als erfüllt angesehen.

Gemäß § 121 ZPO, § 142 Abs. 2 FGO ist dem Kläger antragsgemäß Rechtsanwalt X beizuordnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416004

BFH/NV 1990, 185

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