Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB; Rüge von Divergenz und Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
- Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.
- Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung gerügt, ist anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisschrift hätte nachgehen müssen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) noch einen Verfahrensmangel der Vorinstanz bezeichnet.
Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 19. August 1999 III B 20/97, BFH/NV 2000, 212; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Vorliegend fehlt die erforderliche Bezeichnung eines von dem des BFH abweichenden Rechtssatzes des Finanzgerichts (FG).
Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung gerügt, ist anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Ebenso ist darzustellen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentscheidung noch ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom 23. August 1988 VII B 58/88, BFH/NV 1989, 149; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40). Daran fehlt es vorliegend. Zudem muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger im Kern die unrichtige Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles und dessen Entscheidung durch die Vorinstanz. Dieses Vorbringen führt nicht zur Rüge eines Verfahrensmangels (BFH-Beschluss vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen