Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der Zulassungsgründe
Leitsatz (NV)
- Mit der Verfahrensbeschwerde können nur Fehler gerügt werden, die das FG bei der Handhabung des Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt. Mit dem Vortrag, das FA habe sein Ermessen nicht ausgeübt, wird daher kein Verfahrensfehler bezeichnet.
- Mit dem Vorbringen, das FG habe aus den Akten ersichtliche Angaben und Sachverhalte nicht berücksichtigt, wird weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) noch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts schlüssig gerügt, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt wird, worauf sich diese Annahme gründet und auch nicht vorgetragen wird, welchen Einfluss der Inhalt der genannten Schreiben auf das Ergebnis der vom FG vorzunehmenden Rechtsprüfung hätte haben können.
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht des Gerichts, sich im Urteil mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Beteiligten auseinander zu setzen. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör ist jedoch nur dann dargelegt, wenn vorgebracht wird, dass die tragenden rechtlichen Erwägungen in der Entscheidung nicht dargestellt seien.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 76, 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 102, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift nicht geltend. Eine schlüssige Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) enthält die Beschwerdeschrift ebenfalls nicht.
Mit dem Vorbringen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) habe sein Ermessen nicht ausgeübt, weil er in der Einspruchsentscheidung nicht dargelegt habe, weshalb der Verspätungszuschlag auf 500 DM festgesetzt worden sei, bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG), sondern einen Verstoß gegen materielles Recht. Mit der Verfahrensbeschwerde können nur Fehler gerügt werden, die das FG bei der Handhabung des Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (BFH-Beschluss vom 10. November 1987 V B 19/85, BFH/NV 1988, 448).
Im Übrigen hat das FA in der Einspruchsentscheidung ausführlich die Kriterien dargelegt, die für die Bemessung des Verspätungszuschlags wesentlich waren (Zweck des Verspätungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe anzuhalten; Dauer der Fristüberschreitung; Höhe des Zahlungsanspruchs; bisheriges Abgabeverhalten; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Da der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996 bereits 500 DM betragen hatte, hielt das FA, um die rechtzeitige Abgabe künftiger Erklärungen sicher zu stellen, bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 1998 zumindest einen Betrag in gleicher Höhe für erforderlich. Das FG hat unter Würdigung dieser Erwägungen die ―gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbare― Ermessensentscheidung des FA für rechtmäßig gehalten.
Der Kläger trägt außerdem vor, das FG sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil es nur pauschal auf seine ―des Klägers― Entschuldigungsgründe und wirtschaftliche Leistungskraft eingegangen sei, ohne die aus den Akten ersichtlichen Angaben und Sachverhalte zu berücksichtigen. Insoweit wird weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) noch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts schlüssig gerügt.
Es ist schon nicht nachvollziehbar, was den Kläger veranlasst hat, anzunehmen, das FG habe die diversen, dem Senat in Kopie zugeleiteten Schreiben nicht zur Kenntnis genommen. So war z.B. das Schreiben vom 15. Januar 2002 Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf die Schreiben vom 21. September 2000 und vom 28. April 2000 ist das FG im Tatbestand des Urteils indirekt eingegangen. Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, welchen Einfluss der Inhalt der genannten Schreiben auf das Ergebnis der vom FG vorzunehmenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des FA hätte haben können.
Das Vorbringen des Klägers lässt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und die Pflicht des Gerichts sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinander zu setzen. Das FG muss jedoch nicht zu allen Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen Stellung nehmen und insbesondere nicht begründen, warum es einem Argument nicht folgt. Es genügt vielmehr, wenn die tragenden rechtlichen Erwägungen in der Entscheidung dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946, und vom 1. Dezember 1999 IX B 88/98 XI B 89/98, BFH/NV 2000, 731). Dass dies im Streitfall nicht geschehen ist, hat der Kläger nicht dargelegt.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen