Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes bei Beschwerde gegen Ablehnung von PKH durch einen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalt

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 142, 128; ZPO §§ 121, 114, 78b

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 2157/00)

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen vom 17. Januar 2000 die Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller, der nach Rückgabe seiner Anwaltszulassung im September 1999 in den Anwaltslisten beim zuständigen Amtsgericht und Landgericht gelöscht wurde und seither nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen ist, Beschwerden eingelegt. Er beantragt u.a. die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH. Dies ist auch der den Beschlüssen des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1999 I B 166/68, BFH/NV 1999, 1212; vom 1. Juli 1998 VI B 83/98, BFH/NV 1999, 64).

Der Antragsteller ist seit Oktober 1999 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, so dass er sich nicht mehr vor dem BFH selbst vertreten kann.

3. Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Anwalts ―sei es nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder § 78b ZPO― ist abzulehnen, weil Voraussetzung für eine Beiordnung u.a. ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) bzw. nicht aussichtslos erscheint (§ 78b ZPO). Da der Antragsteller seine Beschwerden am 1. März 2000 eingelegt hat, ohne als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, sind die Beschwerden unheilbar unzulässig. Sie können auch nicht mehr dadurch zulässig werden, dass ein dem Antragsteller beigeordneter Rechtsanwalt sie genehmigt (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1994 I B 45/94, BFH/NV 1995, 247).

4. Für eine Aussetzung der Verfahren besteht keine Rechtsgrundlage.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI585729

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