Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Notanwalts für ein Rechtsmittelverfahren

 

Leitsatz (NV)

Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels durch eine postulationsfähige Person vertreten war.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die -- hilfsweise für den Fall der Zulassung eingelegte -- Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Hierauf wurde die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen ließen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Ein Notanwalt (§ 155 FGO i. V. m. § 78 b der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) war deswegen nicht zu bestellen, weil die Klägerin bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision durch Rechtsanwälte vertreten war. Nachträglich eingelegte Rechtsmittel wären wegen Fristversäumnis i. S. des § 78 b Satz 1 ZPO aussichtslos. Im übrigen erlangt die Niederlegung des Mandats ihrer Prozeßvertreter Rechtswirksamkeit erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähig ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423769

BFH/NV 1997, 508

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