Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer PKH-Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH ist nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 142

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

In einem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Juni bis September 1989 beantragte die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), ihr für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt X als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

Ihren Antrag hat das FG mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und ihr PKH zu bewilligen unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt X.

In dem Verfahren wegen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni bis September 1989 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1995 übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das FG hat durch Beschluß vom 30. November 1995 die Kosten des Verfahrens dem Beklagten (Finanzamt) auferlegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH für das Klageverfahren ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1994 VII B 170/94, BFH/NV 1995, 543, m. w. N.). Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache, weil sie für erledigt erklärt worden ist, nicht mehr an den BFH gelangen. Gegen die Kostenentscheidung des FG ist die Beschwerde, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben. Somit ist auch die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für dieses Hauptsacheverfahren unstatthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423595

BFH/NV 1996, 576

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