Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme ausgesetzter gerichtlicher Verfahren über Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen wegen höherer Kinderfreibeträge 1983 bis 1985
Leitsatz (NV)
Wegen eines anhängigen Musterverfahrens vor dem BVerfG ausgesetzte gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht (s. Beschluß des Senats vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949), sind aufzunehmen, da das BVerfG die gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 1994 III R 50/92 (BFHE 173, 383; BStBl II 1994, 389) eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 31. Januar 1996 2 BvR 901/94 nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Normenkette
FGO § 74; EStG i.d.F. des StÄndG 1991 § 54
Tatbestand
Im Streitfall geht es um die Frage, ob die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 964) erhöhten Kinderfreibeträge nach § 54 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1991 auch in bestandskräftig abgeschlossenen Fällen zu gewähren sind, in denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Zu dieser Frage war gegen die ablehnende Rechtsprechung des erkennenden Senats (s. Urteil vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 989) unter dem Aktenzeichen 2 BvR 901/94 eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig.
Das Finanzgericht (FG) hatte im Streitfall die auf die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1983 bis 1985 zwecks Erhöhung des Kinderfreibetrages gerichtete Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision hatte das FG nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren über die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 7. Februar 1995 III B 232/92 ausgesetzt, bis über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 901/94 entschieden ist. Die 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat mit Beschluß vom 31. Januar 1996 2 BvR 901/94 die genannte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit besteht kein Grund mehr für die weitere Aussetzung des Beschwerdeverfahrens. Ausgesetzte gerichtliche Verfahren, in denen es um die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 zur Erhöhung der Kinderfreibeträge geht, sind daher aufzunehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 421366 |
BFH/NV 1996, 674 |