Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der AdV

 

Leitsatz (NV)

Gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss ist die Beschwerde nur statthaft, wenn das FG sie entweder im Tenor oder in den Entscheidungsgründen des Beschlusses ausdrücklich zugelassen hat.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Hierauf sind die Kläger und Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 28. November 2001 I B 108/01, BFH/NV 2002, 524).

 

Fundstellen

Haufe-Index 926165

BFH/NV 2003, 818

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