Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Da die FGO bei der Nichtzulassungsbeschwerde - anders als bei der Revision - keine zusätzliche Begründungsfrist vorsieht, muß die Beschwerdebegründung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegen das den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 9. Februar 1987 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 14. Januar 1987, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, legten die Kläger mit einem am 9. März 1987 beim FG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Eine Begründung kündigten sie in einem besonderen Schriftsatz an. In einem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsatz vom 8. April 1987 - eingegangen beim BFH am 9. April 1987 - begründeten sie die Nichtzulassungsbeschwerde. In einer am 9. April 1987 zugestellten Verfügung wies die Geschäftsstelle des Senats die Prozeßbevollmächtigten der Kläger darauf hin, daß die nach § 115 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebene Frist am 9. März 1987 abgelaufen sei. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist verspätet begründet worden.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten werden soll (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Beschwerde muß innerhalb der Monatsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) begründet werden; denn nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt oder bezeichnet werden. Dies kann auch in einem gesonderten Schriftsatz geschehen. Anders als bei der Revisionsbegründung ist jedoch Voraussetzung, daß auch die Beschwerdebegründung innerhalb der erwähnten Frist bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten werden soll, weil dieses Gericht darüber entscheiden muß, ob es der Beschwerde abhelfen will (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1986 II R 5/86, BFHE 145, 499, BStBl II 1986, 301). Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der am 9. März 1987 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 FGO und § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) begründet. Die am 9. April 1987 bei dem BFH eingelegte Beschwerdebegründung konnte diese Frist nicht wahren. Offenbar haben die Kläger nicht erkannt, daß das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde - anders als bei der Revision - keine zusätzliche Begründungsfrist vorsieht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist (§ 56 Abs. 1 FGO) für die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger nicht beantragt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) liegen nicht vor. Die Kläger waren nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäßen Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Sie müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, die die Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet haben, zurechnen lassen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluß vom 3. August 1977 II R 59/77, BFHE 123, 13, BStBl II 1977, 768). Nach Ziffer 1 Sätze 3 und 4 der dem Urteil des FG angefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde und die Beschwerdeschrift mit den dargelegten oder bezeichneten Beschwerdegründen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem FG einzulegen.
Fundstellen