Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB im Verfahren gegen einen LJA-Bescheid

 

Leitsatz (NV)

Ergeht gegenüber Eheleuten, von denen nur der eine Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, ein Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid, so kann der andere Ehegatte mit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zulässig nur geltend machen, daß der Bescheid ihm gegenüber nicht hätte ergehen dürfen.

 

Normenkette

EStG 1987 § 42; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Kläger und Beschwerdeführer im Verfahren III B ... , hatte im Streitjahr (1987) allein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und -- zunächst -- auch nur diese erklärt. Gleichwohl richtete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den daraufhin ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid 1987 und die Entscheidung über den dagegen erhobenen Einspruch -- entgegen § 42 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung -- an beide Eheleute.

Das Finanzgericht wies die von beiden Eheleuten erhobene Klage, mit der diese höhere Grund- und Kinderfreibeträge begehrt sowie zusätzlich eine fehlerhafte Bescheidbekanntgabe (zu Händen ihres steuerlichen Beraters) gerügt hatten, ingesamt ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (s. Verfahren III B ... ) haben die Eheleute ihr Klagebegehren in vollem Umfang (einschließlich der angeblich fehlerhaften Bescheidadressierung) weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unzu lässig.

Die Klägerin selbst hätte -- im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung -- den Lohnsteuer-Jahresausgleichs bescheid und die Einspruchsentscheidung allenfalls mit der Begründung angreifen können, sie hätten nicht auch ihr gegenüber ergehen dürfen (s. hierzu z. B. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 1988 I R 12/86, BFHE 154, 56, BStBl II 1988, 928, Abschn. II Nr. 3 der Entscheidungsgründe). Entsprechend hätte sie dann auch ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründen müssen.

Da dies nicht geschehen ist, fehlt für die Beschwerde der Klägerin eine schlüssige Begründung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 3. August 1994 III B 137/94, BFH/NV 1995, 142).

An der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig ändert auch nichts der Umstand, daß während des Beschwerdeverfahrens (aufgrund nacherklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen) ein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, den die Klägerin und ihr Ehemann mit Rechtsbehelfen angefochten haben. Insbesondere kommt deswegen nicht etwa eine Aussetzung des Verfahrens der Klägerin entsprechend § 74 FGO in Betracht (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 7. August 1992 III B 146/91, BFH/NV 1993, 255, a. E.).

Im übrigen ergeht die Entscheidung insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423662

BFH/NV 1997, 26

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