Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter, Abgrenzung zur Begriffsdefinition einer vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, Auslegung der Begriffsdefinition des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Abgrenzung zwischen Rückgewähr eines vom Gesellschafter erlangten Vorteils an die Kapitalgesellschaft und eines Schadensersatzanspruches oder Ausgleichsanspruches - Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 S. 1 EStG: Grundlagenbescheid für Verlustvortrag und Verlustrücktrag, negativer Feststellungsbescheid - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Beschränkung der Ermittlungspflicht auf präsente Beweismittel, neues Vorbringen
Leitsatz (amtlich)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter die Zuwendung eines Vermögensvorteils und damit die Annahme einer vGA i.S. von § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG ausschließen.
Orientierungssatz
1. Zwar kann die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für einen Verlustvortrag entfalten. Ob und --ggf. unter welchen Voraussetzungen-- einem Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG auch für die Durchführung oder Änderung eines Verlustrücktrags bindende Wirkung beizumessen ist, konnte im Streitfall offenbleiben.
2. Im Streitfall konnte dahingestellt bleiben, ob dann, wenn der in einem Jahr entstandene und nicht ausgeglichene Verlust durch einen einmaligen Verlustrücktrag verbraucht wird, aus Gründen der Rechtssicherheit der verbleibende Verlust mit Null DM festzustellen ist.
3. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Prozeßstoffs ist das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO wegen dessen Eilbedürftigkeit auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel beschränkt. Demgemäß ist die Berücksichtigung neuer --dem Steuerpflichtigen günstigerer-- Tatsachen daran gebunden, daß diese glaubhaft gemacht werden, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts als feststehend anzusehen sind.
4. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlaß im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zugeflossen ist. Abweichend von der Begriffsbestimmung einer vGA in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG setzt § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht den Zufluß des Vermögensvorteils beim Gesellschafter voraus und schließt auch bei einer Forderung gegen den Gesellschafter --z.B. auf Schadensersatz--, die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgswirksam zu aktivieren ist, eine bilanzielle Vermögensminderung, mithin die Annahme einer vGA aus.
5. Bei der summarischen Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung erscheint es nicht ausgeschlossen, den Begriff der gesellschaftsrechtlich veranlaßten Zuwendung eines Vermögensvorteils i.S.d § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zumindest auch an der Frage auszurichten, ob das Einkommen (bzw. das Vermögen) der Kapitalgesellschaft i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts gemindert wurde.
6. Im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Vollziehung wird in Erwägung gezogen, die Grenzlinie zwischen einer die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht ausschließenden Verpflichtung zur Rückgewähr eines erlangten Vorteils und einem erfolgswirksam zu aktivierenden Schadensersatzanspruchs oder Ausgleichsanspruchs danach zu bestimmen, ob die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft mit einem Vermögensvorteil des Gesellschafters einhergeht, den dieser im Wege der Einlage der Gesellschaft zurückzugewähren hat oder ob lediglich der Eintritt eines Schadens bei der Kapitalgesellschaft in Frage steht, der nicht mit einer zweckgerichteten Vermögensmehrung der Gesellschafter verbunden ist.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 69; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre (1992 und 1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Antragsteller war Geschäftsführer der V-GmbH, an der er zugleich mit 20 v.H. als Gesellschafter beteiligt war. Gegenstand der V-GmbH war die Herstellung und der Vertrieb von Edelstahlerzeugnissen. Die V-GmbH belieferte u.a. das Einzelunternehmen (Handelsbetrieb) der Antragstellerin.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz bewirkte der Antragsteller "unstreitig", daß dem Unternehmen seiner Ehefrau in den Jahren 1992 bis 1994 überhöhte Rabatte gewährt wurden. Nach Aufdeckung dieser Vorgänge hat die V-GmbH mit dem Antragsteller eine nicht datierte und auch von dessen Ehefrau unterzeichnete Vergleichsvereinbarung geschlossen, in der der bis 14. Oktober 1994 entstandene Schaden der V-GmbH auf insgesamt 200 000 DM (zuzüglich Umsatzsteuer) geschätzt und in Höhe von 160 000 DM dem Jahr 1993 "und früher" sowie über 40 000 DM dem Jahr 1994 zugeordnet wurde. Am 25. Oktober 1994 hat die V-GmbH mit der Antragstellerin eine weitere Abrede getroffen, aufgrund derer die Antragstellerin sich verpflichtete, die "fälschlicherweise gewährten Rabatte" in der bereits in der Vergleichsvereinbarung festgelegten Höhe zu begleichen, wobei der Betrag von 160 000 DM zuzüglich 24 000 DM Umsatzsteuer auf Warenlieferungen in den Jahren 1992 und 1993 entfallen sollte. Entsprechende Beträge wurden der Antragstellerin von der V-GmbH am 28. Oktober 1994 in Rechnung gestellt.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der Rabattgewährung (einschließlich Umsatzsteuer) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erfaßte diese beim Antragsteller als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zum einen im Rahmen einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993. Zum anderen hatte die Minderung des im Jahre 1994 erzielten negativen Gesamtbetrags der Einkünfte zur Folge, daß das FA in entsprechendem Umfang auch den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in das Jahr 1992 kürzte und durch Erlaß eines Änderungsbescheids die Einkommensteuer 1992 erhöhte.
Die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Zugleich wies das FA den für die Einkommensteuer 1993 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück und teilte dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller mit, daß die Vollstreckungsstelle nunmehr dahin informiert werde, daß vollstreckt werden könne.
Über die beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Den für die Streitjahre (1992 und 1993) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG zurückgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, daß die Vermögensminderung der V-GmbH durch den Antragsteller, wie ein Vergleich mit einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter zeige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt gewesen sei. Dafür, daß die Leistungen der V-GmbH an die Antragstellerin auch beim Gesellschafter (Antragsteller) zu einem Vermögensvorteil und damit zu einem Zufluß geführt hätten, spreche angesichts der ehelichen Verbindung ein vorliegend nicht entkräfteter Anscheinsbeweis. Schließlich sei das Vorliegen einer vGA auch nicht durch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche der V-GmbH gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer --den Antragsteller-- ausgeschlossen, da ein solcher Anspruch nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1989 I R 147/84 (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213) und unter Beachtung des Vorsichtsprinzips in den Streitjahren nicht angesetzt werden könne. Die V-GmbH habe erst aufgrund der Gesellschafterversammlung am 14. Oktober 1994 von den "Aktivitäten" des Antragstellers erfahren, die schätzweise Bestimmung der Schadenshöhe sei Gegenstand einer Vergleichsvereinbarung gewesen, die wiederum eine ausdrückliche Beschränkung auf die bis zum 14. Oktober 1994 getätigten Geschäfte der V-GmbH mit dem Einzelunternehmen der Antragstellerin enthalten habe.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde begehren die Antragsteller, den Beschluß der Vorinstanz aufzuheben und die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 auszusetzen.
Zur Begründung haben sie u.a. ausgeführt, daß die Rabattgewährung dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen habe und zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vorgelegt, derzufolge die der Antragstellerin eingeräumten Rabatte auch anderen Kunden gewährt worden seien. Weiter heißt es in dieser Erklärung: "Über die meiner Ehefrau gewährten Rabatte waren die Gesellschafter zuvor nicht unterrichtet. Auf der Gesellschafterversammlung ... wurde ich vollkommen überraschend unter anderem wegen der Rabatte zur Rede gestellt. Ich hätte dies auch nicht abgestritten, wenn ich darauf vorher angesprochen worden wäre. Die gewährten Rabatte ergaben sich ja eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen. Meine Frau und ich erklärten uns deshalb bereit, zur Klärung der Rabatte der ... (V-GmbH) alle erforderlichen Unterlagen der Einzelfirma meiner Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Unterlagen wurden vorgelegt. Anhand dieser Unterlagen sowie der Unterlagen der (V-GmbH) wurden dann die Rabatte für die Jahre 1992 bis 1994 ermittelt und der zu erstattende Betrag festgelegt".
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluß der Vorinstanz wird aufgehoben und die Vollziehung der Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1992 und 1993 vom 11. Juli 1996 und 29. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 1997 in dem beantragten Umfang ausgesetzt.
1. Zutreffend hat die Vorinstanz den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch im Hinblick auf den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 als zulässig angesehen.
Zum einen konnten die Antragsteller auch für dieses Streitjahr das Gericht der Hauptsache unmittelbar anrufen, da --wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig-- bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Vollstreckung drohte, d.h. aus Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar bevorstand (BFH-Beschluß vom 29. September 1994 VIII S 5/94, BFH/NV 1995, 537). Zum anderen ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung eines Folgebescheids regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein Grundlagenbescheid bereits ergangen und deshalb mit Rücksicht auf die nach § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO vorzunehmende Folgeaussetzung nur die Aussetzung des Grundlagenbescheids beantragt werden kann (BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300). Zwar kann die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für einen Verlustvortrag entfalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496; vom 4. Februar 1998 VIII B 53/97, nicht veröffentlicht). Der Senat kann offen lassen, ob und --ggf. unter welchen Voraussetzungen-- einem Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG auch für die Durchführung oder Änderung eines Verlustrücktrags bindende Wirkung beizumessen ist (ablehnend Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt, Rundverfügung vom 4. September 1997, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 2024; ebenso --grundsätzlich-- Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 10d Rz. 22, m.w.N.). Auch ist im anhängigen Verfahren nicht dazu Stellung zu nehmen, ob dann, wenn der in einem Jahr entstandene und nicht ausgeglichene Verlust durch einen einmaligen Verlustrücktrag verbraucht wird, aus Gründen der Rechtssicherheit der verbleibende Verlust mit Null DM festzustellen ist ("negativer Feststellungsbescheid"; so OFD Frankfurt in DStR 1997, 2024). Denn abgesehen davon, daß der Begriff des verbleibenden Verlustabzugs bereits die Minderung des nicht ausgeglichenen Verlusts um den nach § 10d Abs. 1 EStG zurückzutragenden Betrag umfaßt (vgl. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG), kommt vorliegend eine den Betrag des Verlustrücktrags --und dessen Änderung-- bindende Feststellung des verbleibenden Verlusts bereits deshalb nicht in Betracht, weil der im Jahre 1994 (Verlustentstehungsjahr) erzielte negative Gesamtbetrag der Einkünfte --ungeachtet der zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittenen Frage, ob die der Antragstellerin gewährten Rabattvorteile zu den Einkünften des Antragstellers aus Kapitalvermögen zu rechnen sind-- in voller Höhe im Jahre 1992 (Verlustrücktragsjahr) abzuziehen war (§ 10d Abs. 1 EStG). Wäre demnach der verbleibende Verlust in beiden Fällen zum 31. Dezember 1994 mit Null DM festzustellen, so kann --die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsverfahrens unterstellt-- diesem Bescheid auch keine Bindungswirkung für die Höhe des Verlustabzugs im Jahre 1992 zukommen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1992 und 1993 ernstlich zweifelhaft ist.Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO bestehen, wenn bei (überschlägiger) Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; andererseits ist nicht erforderlich, daß die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. die Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 88).Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits im Hinblick darauf zu bejahen, daß das FA in den angefochtenen Steuerbescheiden die der Antragstellerin eingeräumten Rabattvorteile als vGA qualifiziert und als Einkünfte des Antragstellers aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) erfaßt hat.
Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlaß im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419; vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90). Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn der Vermögensvorteil ihm zufließt (BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 2/85, BFH/NV 1992, 19).Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeschrift allerdings geltend gemacht und durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt haben, einer gesellschaftsrechtlich veranlaßten Vorteilszuwendung stehe im Streitfall entgegen, daß die der Antragstellerin gewährten Rabatte auch anderen Kunden der V-GmbH eingeräumt worden seien, kann der Senat diesen neuen Tatsachenvortrag seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Prozeßstoffs ist das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO wegen dessen Eilbedürftigkeit auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel beschränkt (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, m.w.N.). Demgemäß ist die Berücksichtigung neuer --dem Steuerpflichtigen günstigerer-- Tatsachen daran gebunden, daß diese glaubhaft gemacht werden, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts als feststehend anzusehen sind (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 82, m.w.N.). Gegen den Vortrag der Antragsteller spricht nicht nur die hiervon abweichende Feststellung der Vorinstanz, nach der der Antragsteller "unstreitig" die Einräumung "überhöhter" Rabatte an die Antragstellerin bewirkte, sowie der Inhalt der Vergleichsvereinbarung nach Aufdeckung der Warengeschäfte. Hinzu kommt, daß die nunmehr vorgetragene Behauptung --jedenfalls ohne weitere Erläuterung-- weder eine schlüssige Erklärung dafür zu geben vermag, weshalb es dem Antragsteller verwehrt gewesen sein sollte, seine Ehefrau an geschäftsüblichen Rabatten der V-GmbH teilhaben zu lassen, noch, weshalb die Gewährung solcher Rabatte eine gesamtschuldnerische Schadensersatzverpflichtung der Antragsteller zur Folge haben sollte.Zwar ist aus der dargelegten Sachverhaltswürdigung zu folgern, daß der Antragsteller --sei es aufgrund der Haftung nach § 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), sei es aufgrund deliktischer oder bereicherungsrechtlicher Ansprüche-- gegenüber der V-GmbH zur Rückzahlung der Rabattvorteile verpflichtet war; abweichend von der Auffassung der Vorinstanz ist diese Folgerung jedoch nicht geeignet, die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der vom FA erlassenen Änderungsbescheide zu beseitigen.
Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH ist eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden (offenen) Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549, m.w.N.). Der I. Senat verzichtet damit --abweichend von der Auslegung der Begriffsbestimmung einer vGA im Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (s. oben Abschn. 2 b vor aa)-- nicht nur auf den Zufluß eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301: betr. die Zuwendung eines Vorteils an eine dem Gesellschafter nahestehende Person); seit der Entscheidung des BFH vom 14. September 1994 I R 6/94 (BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89) schließt vielmehr auch eine Forderung gegen den Gesellschafter --z.B. auf Schadensersatz--, die in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgswirksam zu aktivieren ist, eine bilanzielle Vermögensminderung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus. Demgemäß kann bei Sachverhalten dieser Art auch eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erst zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die Kapitalgesellschaft aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, für den zunächst zu aktivierenden Schadensersatzanspruch einen "Forderungsverzicht" ausspricht (ebenso BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 I R 65/96, BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402, m.w.N.).Der erkennende Senat hatte bislang noch keine Gelegenheit, die Frage zu prüfen, in welcher Weise die zuletzt genannte Rechtsprechung des I. Senats Einfluß auf den Begriff der vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nimmt (vgl. zur bisherigen Beurteilung auch Senatsurteil vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561). Angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung und des summarischen Charakters dieses Verfahrens, gibt auch der anhängige Rechtsstreit keine Gelegenheit, diese Frage abschließend zu klären. Allerdings begründen die Urteile des I. Senats in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 sowie in BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402 ernstliche Zweifel an der vom FA in den angefochtenen Steuerbescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Denn ungeachtet der aufgezeigten Unterschiede liegt den Tatbestandsbestimmungen der vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einerseits sowie im Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG andererseits (jedenfalls) insofern ein einheitlicher Begriffskern zugrunde, als im Falle des --gesellschaftsrechtlich veranlaßten-- Zuflusses eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter dieser Vorteil als Kapitaleinkunft zu erfassen und die hiermit korrespondierende --wenn auch unter Umständen zeitversetzt eingetretene und nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu bestimmende-- Vermögensminderung dem Steuerbilanzgewinn der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347; zu Fragen der Bewertung einer vGA vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 Rz. 77; zur Höhe der vGA bei einer Kapitalgesellschaft s. BFH-Urteil vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475).
Angesichts dieser Wechselbeziehung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene (vgl. Scholtz, Finanz-Rundschau --FR-- 1990, 386, 388 ff.) sowie der hiermit verbundenen komplementären --und an der Behandlung einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden (offenen) Ausschüttung orientierten-- Zielsetzung des Rechtsinstituts der vGA (vgl. hierzu, auch im Hinblick auf die Verklammerung durch das Anrechnungsverfahren, Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., S. 28 ff.; Wassermeyer, FR 1997, 563; zur Abgrenzung der anderen Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG vgl. Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 8 Rz. 232, m.w.N.), erscheint es --jedenfalls bei summarischer Prüfung der Rechtsfrage-- nicht ausgeschlossen, den Begriff der gesellschaftsrechtlich veranlaßten Zuwendung eines Vermögensvorteils (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) zumindest auch an der Frage auszurichten, ob das Einkommen (bzw. das Vermögen) der Kapitalgesellschaft i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts gemindert wurde.Dieser systematisch-teleologischen Verklammerung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene steht nicht von vornherein entgegen, daß sowohl im Rahmen der Überschußeinkünfte als auch im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Einnahmen regelmäßig auch dann zufließen, wenn der Empfänger den erlangten Wert nicht endgültig behalten darf, sondern zurückzugewähren hat (BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593). Denn die zu erwägende Ausrichtung des Begriffs der vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG an die zu § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG ergangene Rechtsprechung würde nicht auf eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze zum Zufluß von Einnahmen, sondern --wie dargelegt-- darauf zielen, das Tatbestandsmerkmal des Vermögensvorteils anhand des Merkmals der Vermögensminderung auf der Ebene der Gesellschaft zu konkretisieren. Wäre nach der so bestimmten Tatbestandsstruktur des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Vermögensvorteil aufgrund der Schadensersatzverpflichtung des Gesellschafters (zunächst) ausgeschlossen, so würde sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Frage nach dem Zufluß einer steuerbaren Einnahme stellen (vgl. hierzu auch Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 11 Rz. 8).Die mithin gegebenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Änderungsbescheide werden entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht dadurch ausgeräumt, daß der I. Senat mit Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93 (BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat, nach der die Annahme einer vGA nicht durch die Verpflichtung zur Rückgewähr des erlangten Vorteils ausgeschlossen wird. Zwar ist der Vorinstanz zuzugeben, daß auch der erkennende Senat den jüngeren Entscheidungen des I. Senats --jedenfalls im Sinne einer abschließenden Umschreibung-- keine allgemein gültige Bestimmung der für die Abgrenzung von Rückgewähransprüchen mit Einlagencharakter und erfolgswirksam zu aktivierenden Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüchen maßgeblichen Kriterien entnehmen kann (vgl. hierzu auch Ahmann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 495). Der erkennende Senat hat erwogen, diese Grenzlinie danach zu bestimmen, ob die Gewinnminderung der Kapitalgesellschaft mit einem Vermögensvorteil des Gesellschafters einhergeht, den dieser im Wege der Einlage der Gesellschaft zurückzugewähren hat oder ob lediglich --wie beispielsweise bei Spekulationsverlusten der Gesellschaft-- der Eintritt eines Schadens bei der Kapitalgesellschaft in Frage steht, der (jedenfalls zunächst) nicht mit einer zweckgerichteten Vermögensmehrung der Gesellschafter verbunden ist. Folgt man dieser --den Vermögensstatus der Gesellschafter berücksichtigenden-- Scheidung, so könnte nur in letzterem Falle eine erfolgswirksame Aktivierung des Ausgleichsanspruches der Gesellschaft in Betracht kommen (in diesem Sinne u.U. Wassermeyer, FR 1997, 564); für das anhängige Verfahren ergäbe sich hieraus zugleich, daß --angesichts der zugeflossenen Rabattvorteile-- die Schadensersatzforderung der V-GmbH als Einlageleistung des Antragstellers qualifiziert werden müßte.
Mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des I. Senats ist der erkennende Senat jedoch daran gehindert, die dargelegten Abgrenzungskriterien seiner Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zugrunde zu legen. Denn abgesehen davon, daß --wie zu Abschn. 2 b) bb) dargelegt-- der Begriff der vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht den Zufluß eines Vermögensvorteils beim Gesellschafter voraussetzt, ist nach den gegenwärtig vorliegenden Entscheidungen des I. Senats eine erfolgswirksame Aktivierung nicht nur im Hinblick auf eine Nutzungsbefugnis --einschließlich dem nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses gegebenen Ausgleichsanspruch (§§ 951, 946, 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--)-- geboten, die der Kapitalgesellschaft aufgrund der Errichtung eines für eigene Zwecke benötigten Gebäudes auf dem Grundstück des Gesellschafters eingeräumt wird (BFH-Urteil in BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402); gleiches gilt vielmehr auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche einer Kapitalgesellschaft, die darauf gerichtet sind, den vom Gesellschafter unter Verstoß gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot erlangten Vermögensvorteil auszugleichen (BFH-Urteil in BFHE 182, 190; vgl. hierzu auch Gosch, DStR 1997, 442). Demnach wird man diese Rechtsfolge auch für die vorliegend aufgrund der Rabattgewährung entstandene Schadensersatzforderung der V-GmbH nicht ausschließen können.Der Senat vermag der Vorinstanz weiterhin nicht darin zuzustimmen, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung des I. Senats in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 eine erfolgswirksame Aktivierung dieses Schadensersatzanspruchs nicht in Betracht komme (vgl. hierzu allgemein Blümich/Schreiber, a.a.O., § 5 EStG Rz. 481 f.). Zwar nimmt der I. Senat in dieser Entscheidung auf das Urteil in BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213 Bezug, nach dem es unter Umständen geboten sein kann, auch nicht bestrittene Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung in der Bilanz erst dann anzusetzen, wenn sie anerkannt werden oder über sie rechtskräftig entschieden worden ist, da "normalerweise mit Widerstand des in Anspruch Genommenen zu rechnen (sei)".
Der erkennende Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob hiermit ein allgemeiner Erfahrungssatz und damit eine tatsächliche Vermutung zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. auch Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92, BFH/NV 1994, 366). Denn für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt könnte eine solche tatsächliche Vermutung jedenfalls deshalb nicht greifen, da die Antragsteller unmittelbar nach Aufdeckung der getätigten Warengeschäfte die Ansprüche der V-GmbH auf Rückgewähr der der Antragstellerin gewährten Rabatte u.a. durch den Abschluß der Vergleichsvereinbarung offenkundig ohne Zögern eingeräumt haben und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß sich die Antragsteller --angesichts der Nachprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle in den Buchführungsunterlagen der V-GmbH-- bei Aufdeckung der Geschäfte bereits im Jahre 1992 oder 1993 anders verhalten hätten. Der erkennende Senat sieht sich in dieser Beurteilung auch im Einklang mit den Ausführungen des Urteils in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89, in dem der I. Senat für die unter Abschn. II 2 b) der Gründe erörterte Sachverhaltskonstellation --Vornahme von Risikogeschäften durch den geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter (Sohn) ohne Zustimmung der Mehrheitsgesellschafterin (Mutter)-- die an den erfolgswirksamen Ausweis der Schadensersatzforderung zu stellenden Anforderungen dahin präzisierte, daß deren Aktivierung auch davon abhänge, ob der Geschäftsführer (Gesellschafter) seine Verpflichtung "mutmaßlich anerkannt oder bestritten hätte".Schließlich werden --jedenfalls bei summarischer Prüfung-- die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Änderungsbescheide nicht dadurch beseitigt, daß den anderen Gesellschaftern der V-GmbH die Warengeschäfte erst im Oktober 1994 bekannt wurden und die Höhe der Forderungen nur durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und deren Überprüfung bestimmt werden konnte. Auch insoweit ist der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen vergleichbar, über den der I. Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 (unter Abschn. II 2 b der Gründe) zu befinden hatte. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Umstand der nachträglichen Kenntniserlangung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 13. August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 230), sondern auch mit Rücksicht darauf, daß auch in dem der Entscheidung in BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89 zugrundeliegenden Fall die Höhe des aus den Risikogeschäften bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schadens erst im finanzgerichtlichen Verfahren endgültig bestimmt werden konnte (vgl. Abschn. I der Gründe dieses Urteils).Ist somit die begehrte Aussetzung der Vollziehung bereits mit Rücksicht auf die --im anhängigen Verfahren anzunehmende-- Schadensersatzverpflichtung des Antragstellers zu gewähren, so bedarf es zwar keiner weiteren Stellungnahme des Senats zu den im übrigen gegen die Annahme einer vGA und deren Verteilung auf die Jahre 1992 bis 1994 vorgetragenen Bedenken. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, daß --ausweislich der vorliegenden Einkommensteuerakten-- in den angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheiden der Gewinn der Antragstellerin aus ihrem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit dem Ansatz der vGA beim Antragsteller nicht korrigiert wurde. Auch insoweit erscheint die Sachbehandlung durch das FA nicht frei von Zweifeln. Geht man nämlich davon aus, daß die Finanzbehörde zu Recht eine vGA erfaßt hat und hätte der Antragsteller die Waren selbst bezogen, so wäre im Falle einer sich hieran anschließenden Veräußerung der Waren in einem eigenen Betrieb des Antragstellers diesem --auch in Höhe des verbilligten Warenbezugs (vGA)-- ein Betriebsausgabenabzug zu gewähren gewesen (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter Abschn. C. II. 2. c bis f der Gründe; Blümich/Rengers, a.a.O., § 8 KStG Rz. 435). Einer ähnlichen Beurteilung unterläge es, wenn der Antragsteller die selbst bezogenen Waren der Antragstellerin übereignet und sie diese in ihrem Betrieb veräußert hätte; die Waren wären bei diesem Geschehensablauf in das Betriebsvermögen der Antragstellerin eingelegt worden und ihr Abgang (z.B. aufgrund einer Veräußerung) gewinnmindernd zu berücksichtigen gewesen (vgl. zum Betriebsausgabenabzug für aus privater Veranlassung zugewendete Wirtschaftsgüter --ggf. in Form von Absetzungen für Abnutzung-- Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 502 und 506; Blümich/Wacker, a.a.O., § 4 Rz. 330 unter "Drittaufwand", jeweils m.w.N.). Es erscheint dem Senat naheliegend, an diese Beurteilung auch bei der Behandlung des vorliegend streitigen Sachverhalts anzuknüpfen und --sofern eine vGA zu bejahen sein sollte-- im Umfang der Rabattgewährung eine Einlage in den Betrieb der Antragstellerin mit den beschriebenen Rechtsfolgen anzunehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 67323 |
BFH/NV 1998, 1582 |
BFH/NV 1998, 1582-1585 (Leitsatz und Gründe) |
BFHE 186, 379 |
BFHE 1999, 379 |
BB 1998, 1982 |
BB 1998, 1982-1984 (Leitsatz und Gründe) |
DB 1998, 1994 |
DStR 1998, 1547 |
DStRE 1998, 791 (Leitsatz) |
HFR 1998, 986 |
StE 1998, 595 |