Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenansatz, keine Beschwerde an BFH
Leitsatz (NV)
1. Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde an den BFH nicht gegeben.
2. Die Gebührenfreiheit für die Beschwerde nach § 5 Abs. 6 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 2 S. 3, Abs. 6
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer), die sich gegen die Höhe des für die Gebührenrechnung angesetzten Streitwerts richtete, mit dem angefochtenen Beschluß vom 27. März 1995 zurückgewiesen, weil der im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgesetzte Streitwert für die Gebührenrechnung im Kostenansatzverfahren bindend sei.
Gegen diesen Beschluß haben die Erinnerungsführer u. a. "hilfsweise" Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluß des FG vom 27. März 1995 ist nicht statthaft; sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung). Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nämlich die Beschwerde -- oder ein sonstiges Rechtsmittel -- nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist deshalb unanfechtbar. Hierauf sind die Erinnerungsführer bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes -- im Streitfall den Bundesfinanzhof -- nicht statt.
Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine nach § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde voraussetzt (vgl. Bundesgerichtshof -- BGH --, Beschluß vom 22. Februar 1989 IV ZB 2/89, BGH-Rechtsprechung, GKG § 25 Abs. 3 S 1 Gebührenbefreiung 1; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17. November 1994 11 B 110/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 1995, 361). Der Senat hält insoweit an seiner gegenteiligen Rechtsprechung nicht mehr fest.
Fundstellen
Haufe-Index 423482 |
BFH/NV 1996, 242 |