Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung entsprechend dem Rechtsschutzbegehren; Streitwert bei Richterablehnung
Leitsatz (NV)
1. Eine noch innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß des FG über ein Richterablehnungsgesuch erhobene "Restitutionsklage" ist als Beschwerde zu werten.
2. Der Streitwert bei Verfahren wegen Richterablehnung ist je abgelehnten Richter auf 10 % des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens festzusetzen.
Normenkette
FGO §§ 51, 134; GKG § 13 Abs. 1 S. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Mit Recht hat das Finanzgericht (FG) die "Restitutionsklage" der nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), mit welcher diese die Aufhebung des Beschlusses des FG vom 31. August 1995 -- Entscheidung über Richterablehnung -- erreichen wollen, als Beschwerde angesehen und, da es der Beschwerde nicht abgeholfen hat, dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt (§ 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Da die "Restitutionsklage" nämlich noch innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des FG, dessen Aufhebung die Kläger begehren, beim FG eingegangen, dieser Beschluß also noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. § 134 FGO: "rechtskräftig beendetes Verfahren"), kam einzig die Beschwerde als das allein statthafte und auch geeignete Rechtsmittel, die von den Klägern begehrte Rechtsfolge herbeizuführen, in Betracht.
Die Beschwerde ist indessen nicht in der gehörigen Form eingelegt und daher als unzulässig zu verwerfen. Denn vor dem BFH muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluß hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist der Senat davon ausgegangen, daß der Streitwert der beim FG noch anhängigen Restitutionsklage, aus welcher die vorliegende Streitigkeit (Richterablehnung) entstanden ist, dem Streitwert des Verfahrens entspricht, dessen Wiederaufnahme begehrt wird -- Streitwertfestsetzung in Höhe von 637 DM -- (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juli 1988 VII E 3/88, BFH/NV 1989, 315); da für die Richterablehnung ein am Hauptsacheverfahren ausgerichteter ermäßigter Streitwert angemessen erscheint, waren für jeden abgelehnten Richter 10 % des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens -- im Streitfall mithin bei vier abgelehnten Richtern 40 % -- anzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1976 VII B 17--23, 37/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691).
Fundstellen
Haufe-Index 423526 |
BFH/NV 1996, 431 |