Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Beweisaufnahme durch Vernehmung des Kindes muss substantiiert sein
Leitsatz (NV)
1. Die allgemeine Behauptung, ein Kind habe sich im Streitzeitraum über Ausbildungsmöglichkeiten orientiert und hierüber Informationen eingeholt, genügt nicht als Nachweis des ernsthaften Bemühens des Kindes um eine Ausbildung.
2. Der für eine solche allgemein gehaltene Behauptung angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung des Kindes ist mangels Substantiierung kein zulässiger Beweisantrag, so dass das FG bei einer derartigen Sachlage von der Beweisaufnahme absehen kann.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 82; ZPO § 373; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitzeitraum März bis Juli 2004 ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt: Im Streitfall könne dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Art von Orientierung und für welche Dauer eine Information über weitere oder weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten als Teil der Suche des Sohnes nach einem Ausbildungsplatz bzw. als Vorbereitung für eine Berufsbildung anzuerkennen sei, denn ebenso wie bei der Ausbildungsplatzsuche selbst setze eine solche Orientierung oder Information jedenfalls ein nachweisbares und ernsthaftes Bemühen des Kindes um eine Ausbildung voraus.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision wegen mangelnder Sachaufklärung aufgrund übergangenen Beweisangebots (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rügt. Das FG habe den Sohn der Klägerin trotz des Beweisantritts nicht vernommen und dadurch den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der sich ergebenden Aufklärungspflicht nicht vollständig festgestellt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
Die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. Eine schlüssige Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer substantiierte Angaben dazu macht, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192). Die Klägerin hat jedoch zu der von ihr behaupteten Orientierung und Information des Kindes über weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten im streitigen Zeitraum nichts Näheres vorgetragen oder belegt. Sie hat nicht einmal angegeben, wo, bei wem und über welche konkreten Ausbildungen bzw. Berufe sich ihr Sohn überhaupt informiert hat. Auch (Eigen-)Bewerbungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz wurden von ihr nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage konnte das FG von der Beweisaufnahme absehen.
Fundstellen
Haufe-Index 2098446 |
BFH/NV 2009, 414 |