Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft
Leitsatz (NV)
1. Das Begehren eines Beschwerdeführers ist bei entsprechender ausdrücklicher Bezeichnung durch einen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO auszulegen.
2. Seit Einführung des § 133a FGO durch das Anhörungsrügen-Gesetz zum 1.1.2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft.
Normenkette
FGO § 133a
Tatbestand
I. Nachdem der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 1,2 Mio. DM den Abzug als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) verweigerte, beantragte der Beschwerdeführer und Antragsteller (Beschwerdeführer) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG), dieses möge gemäß § 86 Abs. 3 FGO feststellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG durch die zuständige Stadt rechtmäßig sei, letztlich mit dem Ziel, aus den Einkommensteuerfestsetzungen für 2001 bis 2003 und der festgesetzten Umsatzsteuernachzahlung für 2002 bis auf weiteres keine Folgerungen zu ziehen.
Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Juli 2006 (Az. 8 V 1640/06 F) ab. Die dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde, die mit greifbarer Gesetzeswidrigkeit begründet wurde, verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. August 2006 (Az. IX B 139/06) als unzulässig.
Dagegen richtet sich die erneute außerordentliche Beschwerde, die mit "greifbarer Gesetzeswidrigkeit im Sinne des § 133a FGO" begründet wird; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25., 31. Oktober und 15. November 2006 (nebst diverser Anlagen) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Schriftsätze des Beschwerdeführers sind entsprechend ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO zu betrachten. Die Begründung der außerordentlichen Beschwerde enthält --abgesehen von allgemein gehaltenen Aussagen zum Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes in der Verfassungsbeschwerde vom 14. November 2006 (S. 10)-- keine Ausführungen, die als Rüge i.S. des § 133a FGO verstanden werden könnten. Einer Auslegung der Schreiben als Anhörungsrüge steht auch entgegen, dass für den Beschwerdeführer ein zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugter Prozessbevollmächtigter handelt.
2. Die sog. außerordentlichen Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Denn seit Einführung des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).
Fundstellen