Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse
Leitsatz (NV)
- Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und des Erfordernisses einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- Zur Abgrenzung eines Verfahrensfehlers von einem behaupteten materiell-rechtlichen Fehler.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.
Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit eine von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194; vom 8. Mai 2002 X B 180/01, nicht veröffentlicht ―n.v.―; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift beschränken sich demgegenüber auf eine inhaltliche Kritik an der Vorentscheidung, die, selbst wenn sie begründet wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen könnte.
Zur schlüssigen Darlegung des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ―Divergenz―) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und einer (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, n.v.). Daran fehlt es vorliegend bereits im Ansatz. Auch eine Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) würde ―sollte sie von der Klägerin beabsichtigt worden sein― ein konkretes Eingehen auf eine Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erfordern (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Mit dem Vorbringen der Klägerin, das FG habe vorgelegte Aufzeichnungen nicht ausreichend und zutreffend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Form der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG gerügt, sondern ein nicht zur Zulassung der Revision führender materiell-rechtlicher Fehler, sei es aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung oder unrichtiger rechtlicher Würdigung behauptet.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 968315 |
BFH/NV 2003, 1334 |