Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Prozeßkostenhilfe für Beschwerde gegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Der nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretene Antragsteller, der Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde wegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG begehrt, muß innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen wie auch das Streitverhältnis darstellen.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114
Gründe
Der Antrag auf PKH kann keinen Erfolg haben.
Nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen schon in formeller Hinsicht hier nicht vor.
1. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; vgl. z. B. BFHBeschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62). Hierüber wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung zutreffend belehrt. Die Einlegung einer Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person kann für den Antragsteller nicht mehr nachgeholt werden. Nach § 129 Abs. 1 FGO kann die Beschwerde nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Vorentscheidung eingelegt werden. Diese Frist ist verstrichen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
2. Ein etwaiger Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist könnte keinen Erfolg haben. Zwar kann ein Beteiligter i. S. des § 56 FGO ohne sein Verschulden verhindert sein, die Beschwerdefrist einzuhalten, wenn er wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter fristgerecht einzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist in diesem Falle aber voraus, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) vorlegt, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (BFH-Beschluß vom 3. April 1989 III S 7/88, BFH/NV 1990, 258, mit Nachweisen der Rechtsprechung). Der Antragsteller hat seinem Gesuch um PKH für das Beschwerdeverfahren keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Der Antragsteller war auch nicht ohne Verschulden gehindert, diese Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist vorzulegen. Ausweislich der Niederschrift vom 28. März 1990 hat er Vordrucke zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten. Ihm mußte also bewußt sein, daß die Gewährung von PKH von der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abhängig war.
Darüber hinaus hat es der Antragsteller wiederum versäumt, das Streitverhältnis unter Angabe von Beweismitteln darzustellen. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller zur Darstellung des Streitverhältnisses nicht in der Lage wäre, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 417130 |
BFH/NV 1991, 111 |