Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Antrags auf Berichtigung des Revisionsantrags im Urteilstatbestand
Leitsatz (NV)
1. Der Antrag, den im Urteilstatbestand wiedergegebenen Revisionsantrag zu berichtigen, um nach der Änderung eine Urteilsergänzung beantragen zu können, ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
2. Gibt das Urteil den Revisionsantrag so wieder, wie ihn der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, scheidet eine Tatbestandsberichtigung aus.
Normenkette
FGO § 108
Gründe
Der Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihren im Tatbestand des Urteils vom 26. Februar 2007 wiedergegebenen Revisionsantrag im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anders zu fassen, hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 FGO kann auch die Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) beantragt werden. Da Revisionsurteile keinem Rechtsmittel unterliegen, besteht für einen solchen Antrag allerdings regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2003 IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809). Anders verhält es sich dagegen, wenn wie im vorliegenden Fall die Berichtigung des im Tatbestand des Revisionsurteils wiedergegebenen Revisionsantrags begehrt wird, um nach der Änderung eine Urteilsergänzung nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 FGO beantragen zu können (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz 6).
2. Der Antrag ist unbegründet.
Der Revisionsantrag der Klägerin wird im Tatbestand des Urteils in der Fassung, in der sie ihn ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, und somit zutreffend wiedergegeben. Ob ihr Begehren nach den in der Antragsbegründung genannten Formulierungen in früheren Schriftsätzen unter Berücksichtigung des Inhalts des angefochtenen Bescheids anders hätte verstanden werden können oder müssen, spielt danach keine Rolle.
3. Die Entscheidung ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 2 FGO durch unanfechtbaren Beschluss, an dem nur die Richter mitwirken, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da Vorsitzender Richter am BFH … inzwischen in den Ruhestand versetzt wurde, kann er an dem Beschluss nicht mitwirken. Eine Vertretung findet nicht statt (BFH-Beschluss in BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).
4. Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem abgeschlossenen Revisionsverfahren (BFH-Beschluss in BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).
Fundstellen