Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollmachtloser Vertreter, Auferlegung von Kosten
Leitsatz (NV)
Nimmt der vollmachtlose Vertreter die von ihm eingelegte Beschwerde zurück, so sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Normenkette
FGO §§ 72, 136 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) lehnte einen Antrag der Antragsteller auf Vollstreckungsaufschub (§ 258 der Abgabenordnung - AO 1977 -) und auf einstweilige Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) hinsichtlich einer Kostenforderung ab.
Dagegen legte der Steuerberater ohne Vorlage einer Prozeßvollmacht ein ausdrücklich als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein. In einem späteren Schriftsatz an das erkennende Gericht machte er Gegenvorstellungen dagegen geltend, daß das FG die Sache an den Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung weitergegeben habe. Sein ursprünglicher Antrag, über den das FG mit dem angefochtenen Beschluß entschieden habe, sei nicht auf die Gewährung von Vollstreckungsaufschub oder den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, sondern auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Kostenansatz gerichteten Erinnerung (§ 5 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) gerichtet gewesen.
Der Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, eine Prozeßvollmacht der Antragsteller vorzulegen, kam der Steuerberater nicht nach. Er bat vielmehr ,,gegen die Vorlage der Beschwerde" durch das FG um ,,Zurückverweisung" oder um Einstellung des Beschwerdeverfahrens ,,im Wege der Rücknahme".
Entscheidungsgründe
Da der Steuerberater für die Antragsteller ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluß des FG eingelegt hat, ist das eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde zu behandeln. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist aber nicht mehr erforderlich, weil den Ausführungen des Steuerberaters zu entnehmen ist, daß er eine Entscheidung über die Beschwerde durch den BFH nicht mehr begehrt. Der Senat entnimmt den Ausführungen die Rücknahme der Beschwerde.
Die vom Steuerberater eingelegte Beschwerde wäre im übrigen schon deshalb unzulässig gewesen, weil er trotz Fristsetzung keine Vollmacht der Antragsteller im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge, daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, hat der Steuerberater dadurch vermieden, daß er die Beschwerde zurückgenommen hat. Eine Beschwerde kann in entsprechender Anwendung des § 72 FGO zurückgenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 2. September 1986 VII B 28-29/86, BFH/NV 1987, 377). Zur Rücknahme der Beschwerde war auch der Steuerberater als vollmachtloser Vertreter berechtigt (Senatsbeschluß vom 22.Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564). Das Verfahren ist daher einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Steuerberater aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter die erfolglose Beschwerdeführung veranlaßt hat (§ 136 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 424484 |
BFH/NV 1993, 749 |