Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschuldete Fristversäumnis durch Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (NV)
1. Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.
2. Der Irrtum des Prozessbevollmächtigten, mit dem Einreichen der Beschwerdebegründung bis zu vier Wochen nach Mitteilung des Aktenzeichens durch den BFH warten zu können, kann keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen.
Normenkette
ZPO § 84 S. 1, § 85 Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 3 Sätze 1-2, 4
Verfahrensgang
FG Berlin (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 6 K 6100/04) |
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen (§ 56 FGO).
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf (im Streitfall 22. Dezember 2004) gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Die Begründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerdebegründung --ohne dass fristgerecht ein Verlängerungsantrag gestellt wurde-- erst am 24. Januar 2005 und damit jedenfalls verspätet beim BFH eingegangen.
2. Die von den Klägern entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) am 24. Januar 2005 und damit innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten den Klägern als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 84 Satz 1, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 XI R 8/97, BFH/NV 2002, 1468). Die Fristversäumnis durch einen rechtskundigen Prozessvertreter kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2005 III B 34/04, BFH/NV 2005, 720).
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, dass sie nach Eingang der Mitteilung des BFH über das Aktenzeichen der Streitsache am 10. Dezember 2004 ihre Mitarbeiterin durch einen Vermerk auf dem Schreiben des BFH angewiesen habe, eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu notieren. Die Länge der Frist habe sie mit dem Vermerk "Frist: 4 Wochen ab SS" angegeben und ihren Schriftsatz vom 18. November 2004, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden sei, beigeheftet, damit die Frist von dem Datum dieses Schriftsatzes an habe bemessen werden können. Versehentlich habe die Mitarbeiterin der Fristberechnung das Datum der Mitteilung des Gerichts zugrunde gelegt und den angehefteten Schriftsatz übersehen.
b) Aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt sich nicht, dass die Frist zur Beschwerdebegründung ohne Verschulden versäumt worden ist. Der Prozessbevollmächtigten mussten der Beginn und der Lauf der Frist bekannt sein, denn sie hatte das Empfangsbekenntnis bei der Zustellung des Urteils unterschrieben und bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im Schriftsatz vom 18. November 2004 angekündigt, eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen. Spätestens auf der Durchschrift dieses Schriftsatzes hätte von der Prozessbevollmächtigten demgemäß ein Hinweis auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bzw. eine eventuelle frühere Wiedervorlagefrist vermerkt werden müssen, was nicht erfolgt ist. Sollte die Prozessbevollmächtigte der Kläger geglaubt haben, mit dem Einreichen der Beschwerdebegründung bis zu vier Wochen nach Mitteilung des Aktenzeichens warten zu können, würde dieser Irrtum ebenfalls keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 720).
Im Übrigen lässt der Vermerk: "Frist: 4 Wochen ab SS" keinen Bezug zu einer gesetzlichen Frist erkennen, die nach Monaten bemessen ist und ab Zustellung des FG-Urteils zu laufen beginnt.
Fundstellen
Haufe-Index 1393613 |
BFH/NV 2005, 1623 |