Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfahrenstrennung ohne ausdrücklichen Beschluss
Leitsatz (NV)
1. Durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren können nur durch ausdrücklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht durch konkludentes Verhalten.
2. Erheben Eheleute gemeinsam Klage, verfolgen sie dabei das gleiche Klageziel und handeln sie verfahrensrechtlich im Einklang, kommt im ungetrennten Verfahren ein Teilurteil nur gegenüber einem Ehegatten nicht in Betracht.
Normenkette
FGO §§ 43, 59, 73 Abs. 1, § 98
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG).
Rz. 2
Zu Unrecht hat das FG ein Urteil nur gegenüber der Klägerin erlassen.
Rz. 3
Entsteht nach einer Kostenentscheidung wegen Erledigung der Hauptsache (§ 138 Abs. 1 FGO) Streit darüber, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, ist das Verfahren fortzusetzen. So liegen die Verhältnisse im Streitfall: das FG hat eine Kostenentscheidung getroffen, nachdem im Verfahren 10 K 125/06 (Anfechtungsklage der Klägerin und ihres Ehemannes) die Beteiligten den Rechtsstreit nach dem Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 wegen Einkommensteuer 1992 und 1995 bis 2000 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Da in der Folge beide Ehegatten die Abgabe von Erledigungserklärungen bestritten haben, war das Verfahren 10 K 125/06 fortzuführen.
Rz. 4
Hiervon ist auch das FG ausgegangen. Unzutreffend hat es jedoch angenommen, das Verfahren könne auch ohne Trennungsbeschluss für jeden Ehegatten getrennt fortgeführt und entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist die Vergabe neuer Aktenzeichen für das fortgeführte Verfahren ein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Die Eheleute haben ihre Anfechtungsklage gemeinsam erhoben (so genannte subjektive Klagehäufung); als zusammenveranlagte Ehegatten bilden sie eine einfache Streitgenossenschaft (s. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 59 Rz 6). Auch in einem derartigen Fall subjektiver Klagehäufung ist eine Trennung der Verfahren der verschiedenen Kläger nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zwar grundsätzlich möglich (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2007 X B 130/06, BFH/NV 2007, 2320; vom 30. Oktober 1986 III R 153/86, BFH/NV 1987, 256), hier aber nicht erfolgt. Miteinander durch Verbindungsbeschluss oder von vornherein nach § 43 FGO oder durch gemeinsame Klageerhebung verbundene Verfahren --z.B. wie hier durch subjektive Klagehäufung-- können nicht durch eine konkludente Entscheidung, sondern nur durch einen ausdrücklichen richterlichen Trennungsbeschluss getrennt werden (BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1973 VII B 47/72, BFHE 110, 465, BStBl II 1974, 137; vom 22. März 1993 XI R 23/92, XI R 24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2005 10 Ko 4172/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 441).
Rz. 5
Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand als Teilurteil gemäß § 98 FGO haben. Jedenfalls dann, wenn die Ehegatten ersichtlich ein gemeinsames Klageziel verfolgen und --wie hier-- auch prozessual im Gleichklang handeln, kommt eine Entscheidung nur einem Ehegatten gegenüber nicht in Betracht. Deshalb kann dahinstehen, ob bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ein Teilurteil nicht schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527).
Fundstellen
Haufe-Index 2382231 |
BFH/NV 2010, 2089 |