Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts, durch den ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Beschlusses nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO abgelehnt wird, ist unzulässig.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1, 5, § 90 Abs. 1 S. 2, § 108 Abs. 2 Sätze 1-2, § 113 Abs. 1, § 155; ZPO § 320
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Tatbestandsberichtigung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 30. Januar 1991, mit dem das FG einen Antrag auf Änderung des Beschlusses . . . nach § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen hatte, es seien keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgebracht worden (Art. 3 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (-VGFGEntlG-).
Das FG wies den Antrag durch Beschluß . . . ohne mündliche Verhandlung als unzulässig mit der Begründung zurück, dem Antragsteller fehle ein Rechtsschutzinteresse an der Tatbestandsberichtigung. Der Beschluß, dessen Tatbestandsberichtigung begehrt werde, sei nämlich unanfechtbar, weil es - das FG - die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen habe (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Eine urkundliche Beweiskraft des Beschlusses für eine Rechtsmittelinstanz bestehe somit nicht. Das Prozeßrecht diene der Förderung und dem Fortgang eines Gerichtsverfahrens, besitze aber keinen reinen Selbstzweck.
Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung seines Rechts auf Gehör. Das FG habe die beantragte mündliche Verhandlung zur Erörterung seines Begehrens auf Tatbestandsberichtigung nicht durchgeführt. Er beantragt, den Beschluß des FG . . . aufzuheben und die Sache zur Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde nur gegeben, wenn sie vom FG in dem Beschluß zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG). Das gilt auch für den Beschluß nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, mit dem es das FG abgelehnt hat, einen früheren Beschluß über einen Antrag auf Aussetzung / Aufhebung der Vollziehung gemäß Satz 1 dieser Vorschrift zu ändern (Beschluß des BFH vom 18. April 1986 IV B 127/85, BFH/NV 1986, 482). Der Beschluß des FG . . . ist ausweislich der darin gegebenen Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar. Es findet dagegen auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt; das ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, § 69 Anm. 191 m. w. N.).
Zu den Beschlüssen nach § 69 Abs. 3 FGO gehört auch der angefochtene Beschluß des FG. Der Antrag, den Tatbestand zu berichtigen, soll, wie der Antragsteller selbst schriftsätzlich ausgeführt hat, zu einer anderen Entscheidung des FG in Sachen Aufhebung der Vollziehung führen. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung steht danach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Streit über den Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO. Der Beschluß über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung ist deshalb ebenso unanfechtbar wie der Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO selbst. Es wäre mit dem Zweck des BFHEntlG, den BFH nicht mit Beschlüssen der FG nach § 69 Abs. 3 FGO zu befassen, nicht vereinbar, wenn sich das Revisionsgericht mittelbar - über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung - mit dem Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO befassen müßte. Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des BFH zu dem vergleichbaren Fall der Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung, wenn dadurch eine nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG unanfechtbare Kostenentscheidung des FG wieder aufgegriffen werden müßte (BFH-Beschlüsse vom 28. August 1987 IX B 104/87, BFH/NV 1988, 46; vom 5. April 1988 V B 32/88, BFH/NV 1988, 656).
Im übrigen geht der Vorwurf des Antragstellers, das FG habe sein Grundrecht auf Gehör verletzt, indem es trotz Antrags nicht mündlich verhandelt habe, fehl. Der Beschluß nach §§ 113 Abs. 1, 108 Abs. 2 Satz 1 FGO, durch den das FG über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Beschlusses entscheidet, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Etwas anderes ist hierfür in den finanzgrichtlichen Verfahrensvorschriften nicht bestimmt. Insbesondere verwehrt § 108 FGO als Spezialvorschrift für den Finanzprozeß den Rückgriff (über § 155 FGO) auf § 320 der Zivilprozeßordnung. Das FG war somit nicht verpflichtet, dem Antrag auf mündliche Verhandlung stattzugeben. Außerdem hat das FG den Antragsteller auf seine Rechtsauffassung durch gerichtliche Verfügung hingewiesen; es stand dem Antragsteller frei, sich dazu zu äußern (§§ 113 Abs. 1, 96 Abs. 2 FGO).
Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde auch nach den §§ 113 Abs. 1, 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unstatthaft ist.
Fundstellen
Haufe-Index 418056 |
BFH/NV 1992, 483 |