Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollbeendigung einer KG während des Klageverfahrens: Klagebefugnis in Sachen Einheitswert des Betriebsvermögens, Gewerbesteuermeßbetrag und Gewinnfeststellung - Befugnis zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör - betrieblich veranlaßte Erfüllungsübernahme als Betriebsschuld
Leitsatz (amtlich)
Die Zulässigkeit der Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung des Art.97 § 18 Abs.3 Satz 1 EGAO 1977 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1395) nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 48 FGO, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist.
Orientierungssatz
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann von jedem Beteiligten erhoben werden, der im Fall der Revisionszulassung berechtigt wäre, Revision einzulegen.
2. Bei einer Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen ist der verbleibende Gesellschafter nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. Das gilt auch, wenn die Vollbeendigung erst während eines anhängigen Klageverfahrens eintritt. Im Prozeß gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gehen Beteiligtenstellung und Prozeßführungsbefugnis nach Vollbeendigung der Personengesellschaft uneingeschränkt auf die durch den angefochtenen Bescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten über (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. NV: Bei der Anfechtung von Gewerbesteuermeßbescheiden steht der Personengesellschaft ein Klagerecht im eigenen Namen zu, weil die Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist. Hier ist kein Fall der Prozeßstandschaft gegeben. Die Klagebefugnis erlischt hier nicht mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft, sondern geht auf deren Rechtsnachfolger über (vgl. BFH-Rechtsprechung). Entsprechendes gilt für die Rechtsbehelfsbefugnis in Sachen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens. Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für die Gewerbekapitalsteuer und für die Vermögensteuer der Gesellschafter. Klagebefugt gegen einen Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens sind die Personengesellschaft (ggf. deren Rechtsnachfolger) und die betroffenen Gesellschafter persönlich.
4. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, daß das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Rechtsprechung und BVerfG-Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; EGAO 1977 Art. 97 § 18 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 3, 2 Nr. 1, § 96 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1; BGB § 415 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), eine GmbH, ist die frühere persönlich haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Geschäftsgegenstand der KG war der Handel mit Filmlizenzen.
Die Beschwerdeführerin war weder am Kapital noch an den laufenden Gewinnen und Verlusten der KG beteiligt; sie bezog lediglich eine Tätigkeitsvergütung.
Kommanditisten der KG waren in den Jahren 1981 bis 1983 B.J. sowie A.J. und T. T schied zum 31. Dezember 1983 aus der KG aus. Ab 1. Januar 1984 übernahmen A.J. und B.J. die Kommanditbeteiligung des T je zur Hälfte. Zum 31. Juli 1992 sind auch A.J. und B.J. aus der KG ausgeschieden. Das Unternehmen wird seitdem allein von der Beschwerdeführerin fortgeführt.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KG stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, daß diese im Jahr 1981 eine Darlehensverbindlichkeit über insgesamt 1 Mio DM bilanziert hatte. Darlehensgeberin war nach dem Vortrag der KG ein Unternehmen mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein, die Y-Anstalt.
++/ Zu den Darlehen wurden zwei Verträge vom ... Juni 1981 über 700 000 DM und 300 000 DM zwischen der Y als Darlehensgeberin und Dr. J., dem Vater des A.J., vorgelegt. Danach dienten die Darlehen dem Ankauf von Filmen und waren mit 15,5 v.H. zu verzinsen. Das Darlehen über 300 000 DM war am ... Oktober 1981 zurückzuzahlen, das über 700 000 DM am ... Mai 1982. Als Sicherheit übernahm B.J., die Ehefrau des Dr. J., eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 1 Mio DM zuzüglich Zinsen und Provisionen. Nach Angaben des Dr. J. wurden die Darlehensmittel durch Hingabe von zwei Schecks über den Gesamtbetrag von rd. 695 000 DM an B.J. übergeben. Diese Schecks wurden bei der Z-Bank als Einlage der B.J. dem Konto einer Schwesterfirma der KG gutgeschrieben. B.J. soll diese Beträge nach einem Aktenvermerk des Dr. J. anschließend entnommen haben. Bei der KG wurde der Vorgang in der Weise erfaßt, daß von den im Jahre 1981 erbrachten Einlagen der B.J. in Höhe von insgesamt rd. 1 800 000 DM 1 Mio DM als "Darlehen Y" umgebucht worden sind. Der Betrag von 300 000 DM wurde unmittelbar an B.J. gezahlt.
Die Darlehen einschließlich Zinsen wurden in den Schreiben der Y an Dr. J. vom ... September 1982 und ... April 1983 fällig gestellt, jedoch erst im Jahre 1991 zurückgezahlt. Im Jahre 1981 zahlte die KG 24 337 DM und am ... März 1983 250 000 DM an Y.
Die KG wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) aufgefordert, zu dem Darlehen der Y näher Stellung zu nehmen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und ihre Verbindungen zur Y, bei der es sich nach einer Auskunft des Bundesamts für Finanzen um ein Unternehmen ohne Geschäftsbetrieb ("Briefkastenfirma") handeln soll, näher Stellung zu nehmen. Die KG hat daraufhin mit Schreiben vom ... Februar 1987 ein Schreiben des D vom ... Januar 1987 vorgelegt, in dem dieser bestätigt, daß Y, deren Inhaber er sei, der KG Darlehen über 1,5 Mio DM gewährt habe. /++
Der Prüfer vertrat im Prüfungsbericht die Ansicht, wegen Nichterfüllung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen (§ 90 Abs.2 der Abgabenordnung --AO 1977--), könnten das Darlehen der Y nicht als Betriebsschuld und die hierfür geltend gemachten Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Das FA folgte dieser Auffassung und erließ am 17. August 1988 entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 1981 bis 1984. ++/ Am 7. September 1988 erließ es geänderte Einheitswertbescheide für das Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1983 und den 1. Januar 1984 sowie am 29. August 1988 entsprechend geänderte Gewerbesteuer-Meßbescheide für die Jahre 1982 bis 1984. /++
Die Einsprüche der KG blieben hinsichtlich der Beurteilung des Darlehens der Y und der hierfür geltend gemachten Zinsen ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der KG gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 12. Juli 1991 abgewiesen.
Das FG hat durch Beschluß vom 31. Dezember 1993 den ausgeschiedenen Kommanditisten T zum Verfahren beigeladen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG vom 7. Dezember 1994 hat die Beschwerdeführerin "als Rechtsnachfolgerin der KG" Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision nach § 115 Abs.2 Nrn.1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die Revision sei nach § 115 Abs.2 Nr.3 FGO zuzulassen, weil das FG die früheren Kommanditisten A.J. und B.J. nicht zum Verfahren beigeladen habe. Laut beigefügtem Handelsregisterauszug vom 28. Dezember 1992 seien A.J. und B.J. zum 31. Juli 1992 aus der KG ausgeschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter über die Fälle des § 48 Abs.1 Nrn.1 und 2 FGO hinaus gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid klagebefugt, wenn sie (vor oder während des Klageverfahrens) aus der Gesellschaft ausgeschieden seien (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068). Das Fehlen einer notwendigen Beiladung sei ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Gewinnfeststellung 1981 bis 1984 betrifft. Die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des FG befugt. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann von jedem Beteiligten erhoben werden, der im Fall der Revisionszulassung berechtigt wäre, Revision einzulegen (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 115 Rz.49 m.w.N.). Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist, daß der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Die Beschwerdeführerin ist durch das klageabweisende Urteil des FG in der Gewinnfeststellungssache nicht beschwert.
Im vorliegenden Fall hat die KG gegen die Einspruchsentscheidung nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. Klage erhoben. Die KG wurde durch das Ausscheiden sämtlicher Kommanditisten während des Klageverfahrens voll beendet (BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15). Ihre Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. (vgl. jetzt § 48 Abs.1 Nr.1 FGO n.F.) sind dadurch erloschen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401 m.w.N.) Die Klagebefugnis nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F., die ein Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft ist, ist nicht etwa auf die Beschwerdeführerin (GmbH) als Rechtsnachfolgerin der KG übergegangen. Bei der Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen ist der verbleibende Gesellschafter nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis nach § 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. Das gilt auch, wenn die Vollbeendigung --wie im Streitfall-- erst während eines anhängigen Klageverfahrens eintritt (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359). Im Prozeß gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gehen Beteiligtenstellung und Prozeßführungsbefugnis nach Vollbeendigung der Personengesellschaft uneingeschränkt auf die durch den angefochtenen Bescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten über (BFHE 162, 99, 102, BStBl II 1991, 401; Urteile vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457, und vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318). Die Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht "als Rechtsnachfolgerin der KG" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Gewinnfeststellungssache einlegen.
Auch in ihrer Eigenschaft als frühere persönlich haftende Gesellschafterin der KG (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1988 VIII S 27/85, BFH/NV 1989, 528) ist die Beschwerdeführerin nicht befugt, das Urteil des FG in der Gewinnfeststellungssache mit Rechtsmitteln anzufechten, weil sie insoweit durch das Urteil nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 40 Abs.2 FGO).
Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob eine Darlehensverbindlichkeit in der Bilanz der KG zu passivieren ist und die hierfür entrichteten Zinsen als Betriebsausgaben der KG abgezogen werden dürfen. Von der Entscheidung über diese Frage sind grundsätzlich alle Gesellschafter der Personengesellschaft betroffen, die am Betriebsvermögen und am Gewinn der KG beteiligt sind. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu diesem Personenkreis, da sie nach dem Gesellschaftsvertrag am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt war und nur eine (gewinnunabhängige) Tätigkeitsvergütung beanspruchen konnte. Der BFH hat in vergleichbaren Fällen auch eine notwendige Beiladung der persönlich haftenden Gesellschafterin verneint (BFH-Urteile vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563; vom 6. März 1990 VIII R 28/84, BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558).
Der Senat kann offen lassen, ob durch die Neufassung des § 48 FGO durch das Grenzpendlergesetz vom 24. Juni 1994 --Grenzpendlergesetz-- (BGBl I, 1395) eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Die Rechtsbehelfsbefugnis der Beschwerdeführerin bestimmt sich noch nach der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 1996) maßgebenden Fassung des § 48 Abs.1 FGO, weil die angefochtenen Bescheide der KG vor dem 1. Januar 1996 bekanntgegeben wurden (Art.97 § 18 Abs.3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977-- i.d.F. des Grenzpendlergesetzes). Zwar enthält das Grenzpendlergesetz keine besondere Übergangsregelung für die Neufassung des § 48 FGO. Dabei handelt es sich jedoch offenbar um ein Versehen des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum Grenzpendlergesetz (vgl. BTDrucks 12/7427) ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber den zeitlichen Geltungsbereich des § 48 FGO n.F. abweichend von dem für die gleichlautende Vorschrift in der AO 1977 (§ 352 AO 1977 n.F.) regeln wollte. Nach der für die neugefaßten §§ 347 ff. AO 1977 getroffenen Übergangsregelung bestimmt sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Vorschriften der AO 1977, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, der vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist (Art.97 § 18 Abs.3 Satz 1 EGAO 1977 n.F.) Diese Übergangsregelung gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit von Klagen gegen Bescheide über die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sinngemäß (ebenso Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17.Aufl., § 48 FGO n.F. Anm.1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl., § 48 FGO Tz.1).
++/ Die Beschwerde ist zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Gewerbesteuermeßbetragssache 1982 bis 1984 und in der Einheitswertsache wendet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin --anders als bei der Beschwerde in der Gewinnfeststellungssache-- als Rechtsnachfolgerin der KG zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt. Bei der Anfechtung von Gewerbesteuermeßbescheiden steht der Personengesellschaft ein Klage- und Beschwerderecht im eigenen Namen zu, weil eine Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist (§ 5 Abs.1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--). Hier ist kein Fall der Prozeßstandschaft gegeben. Die Klage- und Rechtsmittelbefugnis erlischt hier nicht mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft, sondern geht auf deren Rechtsnachfolger --im Streitfall die Beschwerdeführerin-- über (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 28. November 1991 XI R 40/88, BFHE 168, 343, BStBl II 1992, 741, und vom 11. August 1993 III R 83/89, BFH/NV 1994, 263; zur abweichenden Rechtslage bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Abschluß der Liquidation vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Rechtsbehelfsbefugnis in der Einheitswertsache. Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid nicht nur für die Vermögensteuer der Gesellschafter, sondern auch für die Gewerbekapitalsteuer. Befugt zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind deshalb in Verfahren, die einen Bescheid über die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens betreffen, sowohl die Personengesellschaft (ggf. deren Rechtsnachfolger) als auch die betroffenen Gesellschafter persönlich (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 II R 68/86, BFH/NV 1987, 655).
Die Beschwerde ist --soweit sie die Gewerbesteuermeßbeträge und die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens betrifft-- unbegründet.
Die Rüge, das FG habe es unterlassen, die Gesellschafter A.J. und B.J. zum Verfahren beizuladen, ist nicht schlüssig erhoben.
Soweit die Klage die Gewerbesteuermeßbeträge betrifft, war allein die KG zur Erhebung der Klage befugt; nach ihrer Vollbeendigung ging die Klagebefugnis auf die Beschwerdeführerin als ihre Rechtsnachfolgerin über. Da Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer allein die Personengesellschaft ist, kommt eine notwendige Beiladung der Gesellschafter (§ 60 Abs.3 FGO) nicht in Betracht. In dem Verfahren wegen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens war --ebenso wie in der Gewinnfeststellungssache-- nur die Zugehörigkeit der Darlehensverbindlichkeit zum Betriebsvermögen der KG und der Betriebsausgabenabzug der für dieses Darlehen entrichteten Zinsen streitig. Für diese Fragen war gemäß § 48 Abs.1 Nr.3 FGO zunächst nur die KG klagebefugt; nach ihrer Vollbeendigung traten alle betroffenen Feststellungsbeteiligten an ihre Stelle, also neben der Beschwerdeführerin (diese zugleich als Rechtsnachfolgerin der KG) auch die Kommanditisten T, A.J. und B.J. Durch die Vollbeendigung der KG ist eine Unterbrechung des Klageverfahrens nicht eingetreten, da die KG im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war (§ 246 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO). Da die früheren Gesellschafter als Rechtsnachfolger der KG Hauptbeteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens geworden sind, ist für ihre Beiladung kein Raum (Urteil in BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch.
Nach § 96 Abs.2 FGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Darüber hinaus soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes --GG--) die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen schützen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431).
Die das Urteil tragende Begründung des FG hat die Beschwerdeführerin nicht in einer Weise überrascht, die gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mußten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, daß das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539 m.w.N.). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34).
Das FG hat den Anspruch der KG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Das Gericht hatte die KG bereits in seiner nach § 79b FGO ergangenen Aufklärungsverfügung vom 3. November 1994 aufgefordert, "die genauen Umstände der Darlehen von der Y-Anstalt nachzuweisen (Darlehensverträge, Sicherheiten, Zahlungsfluß)". Daß das FG es als zweifelhaft ansah, ob die KG tatsächlich Schuldnerin der streitigen Darlehen geworden war, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 7. Dezember 1994. Dort heißt es u.a.: "Auf Fragen erklärt Dr. J., er sei als Vermittler zwischen Y und der KG aufgetreten und habe dies in einem Vermerk zwischen der KG und ihm vom 23.1.1986 nochmals bestätigen lassen". Wie aus dem Protokoll weiter zu entnehmen ist, hat das Gericht die Beteiligten auch darauf hingewiesen, daß als Darlehensnehmer der Y Dr. J. in Erscheinung getreten ist und die Y sich wegen der Rückforderung an Dr. J. persönlich gewandt hat.
Für die Beteiligten war deshalb hinreichend deutlich, daß das FG das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit der KG als zweifelhaft ansah. Für die KG bestand somit schon im finanzgerichtlichen Verfahren hinreichender Anlaß, substantiiert darzulegen, daß eine betriebliche Darlehensverbindlichkeit der KG jedenfalls gegenüber Dr. J bestand und daß dieses Darlehensverhältnis auch tatsächlich durchgeführt worden sei.
Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Das FG hat der KG durch die oben erwähnte Aufklärungsanordnung u.a. aufgegeben, den Zahlungsfluß bezüglich der von Y gewährten Darlehen nachzuweisen. Aufgrund dieser Anordnung bestand hinreichender Anlaß für die KG bzw. die Beschwerdeführerin, dem Gericht die vorhandenen Kontoauszüge und Überweisungsbelege über die Zahlungen von Y an Dr. J. einerseits und von diesem an die KG andererseits vorzulegen. Wenn die KG es trotz dieser Anordnung unterließ, den geforderten Nachweis zu erbringen, war das FG nicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Steuerprozeß, Gräber/von Groll, a.a.O., 3.Aufl., § 76 Rz.28 ff.).
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO) zuzulassen.
Die Rechtsfrage, ob eine betrieblich veranlaßte Erfüllungsübernahme (§ 415 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu einer Betriebsschuld des Übernehmers führen kann, ist nicht klärungsbedürftig, da sie aufgrund der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Voraussetzungen der Passivierung einer betrieblichen Verbindlichkeit in der Steuerbilanz beantwortet werden kann (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 m.w.N.).
Im übrigen würde es voraussichtlich nicht zu einer Klärung dieser Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren kommen, da es das FG aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat, die streitigen Zinszahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das FG hat es als nicht erwiesen angesehen, daß Dr. J. --wie von der KG vorgetragen-- die ihm von Y überlassenen Darlehensbeträge an die KG weitergeleitet hat. /++
Fundstellen
Haufe-Index 65989 |
BFH/NV 1996, 103 |
BStBl II 1996, 426 |
BFHE 179, 239 |
BFHE 1996, 239 |
BB 1996, 629 |
BB 1996, 629-630 (LT) |
DB 1996, 661-662 (LT) |
DStR 1996, 465-466 (KT) |
DStZ 1996, 284 (KT) |
HFR 1996, 254-255 (L) |
StE 1996, 203 (K) |