Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Verfahrensfortsetzung nach Rücknahme der Revision

 

Leitsatz (NV)

Beantragt der Revisionskläger nach Rücknahme der Revision die Fortsetzung des Verfahrens, kann das Gericht die Feststellung, dass die Revision wirksam zurückgenommen ist, durch Beschluss treffen, wenn die Revision, wäre sie nicht zurückgenommen, als unzulässig zu verwerfen wäre.

 

Normenkette

FGO §§ 125, 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 3 K 28/08)

 

Gründe

Das Revisionsverfahren ist mit Beschluss vom … eingestellt worden, weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) seine Revision mit Schriftsatz vom … wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung unwiderruflich und kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2003 IV B 93, 94/01, BFH/NV 2003, 1606, m.w.N.). Im Übrigen stünde der Fortsetzung des Revisionsverfahrens nach wie vor entgegen, dass weder das Finanzgericht (FG) noch der BFH die Revision gegen das FG-Urteil zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Kläger angestrebte zulassungsfreie Verfahrensrevision sieht die FGO seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr vor. Da somit die Revision, wäre sie nicht zurückgenommen, durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 126 Abs. 1 FGO), kann der Senat auch über die vorliegende Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch Beschluss entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2153996

BFH/NV 2009, 955

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