Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (NV)
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist abzulehnen, wenn der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck dargelegt hat.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
Durch Urteil vom 26. Oktober 1988 wurde die Klage der Antragstellerin gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 als unbegründet abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 22. November 1988 zugestellt.
Im Schreiben vom 13. Dezember 1988 an das Finanzgericht (FG), das dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt worden ist, bat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Zulassung der Revision im Urteil des FG ,,um die Beiordnung eines Fachanwalts für Steuerrecht im Wege der Prozeßkostenhilfe".
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 2. Januar 1989, zugestellt am 3. Januar 1989, darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Führung eines Rechtsmittels bereits dann nicht bewilligt werden könne, wenn die auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Gericht vorgelegt werde. Mit der formgerechten Antragstellung müßten Gründe für die Fristversäumung binnen zwei Wochen seit Zugang des Schreibens vom 2. Januar 1989 mitgeteilt werden. Die Antragstellerin hat sich dazu bisher nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Dem Antrag, in dem die Antragstellerin dem Sinn nach PKH für das - in ihrem Fall zugelassene - Revisionsverfahren, und zwar die Beiordnung eines Fachanwalts für Steuerrecht (vgl. § 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 121 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) begehrt, kann nicht entsprochen werden.
Unschädlich ist allerdings, daß die Antragstellerin ihren Antrag beim FG gestellt hat. Von dort ist er an den für die Entscheidung zuständigen BFH (Beschluß vom 10. Juli 1981 VII S 8/81, BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677) weitergeleitet worden. Davon wurden die Beteiligten auch in Kenntnis gesetzt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Revision müßte nämlich, auch wenn sie von einem vor dem BFH vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) eingelegt würde, wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden. Die Revisionsfrist gegen das am 22. November 1988 zugestellte Urteil ist bereits am 22. Dezember 1988 abgelaufen (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zwar stellt es eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigende unverschuldete Verhinderung, die Revisionsfrist einzuhalten, dar, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter beim BFH fristgerecht einzulegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist in diesem Falle aber voraus, daß der Rechtsmittelführer alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Dazu ist grundsätzlich die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck innerhalb der Rechtsmittelfrist erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, 15, BStBl II 1987, 62, und vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631).
Daran fehlt es im Streitfall. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind trotz einer entsprechenden Anfrage durch die Geschäftsstelle des Senats nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 416442 |
BFH/NV 1990, 114 |