Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis eines Anordnungsgrundes für einstweilige Anordnung
Leitsatz (NV)
Mit einem Anordnungsanspruch allein ist noch nicht der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung daneben erforderliche Anordnungsgrund gegeben.
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragstellerin wird von dem Finanzamt - FA - wegen bestandskräftig festgesetzter Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 750 DM in Anspruch genommen. Das FA hat deswegen Forderungen der Antragstellerin gegen die Kreissparkasse in Höhe der Grunderwerbsteuer und weiterer Nebenforderungen gepfändet, auch mit Wirkung auf den Anspruch der Antragstellerin auf Zugriff zu einem Schließfach. Die Antragstellerin beantragte unter Berufung auf einen ihr nachträglich erteilten Anerkennungsbescheid, die Steuerfestsetzung aufzuheben, da nunmehr die Voraussetzungen einer Grunderwerbsteuerbefreiung vorlägen. Das FA lehnte den Antrag ab. Hiergegen klagt die Antragstellerin vor dem Finanzgericht (FG). Sie hat bei diesem beantragt, Vollstreckungsaufschub für die Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 750 DM zuzüglich darauf entfallender Nebenforderungen einstweilig anzuordnen. Das FG wies den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich sei.
Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, in der Anforderung der Grunderwerbsteuer trotz Vorliegens des Anerkennungsbescheides - eines Grundlagenbescheides mit Bindungswirkung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer - liege ein wesentlicher Nachteil.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der für eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt, wie das FG richtig entschieden hat, nicht vor. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes sind Darlegungen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte - Sicherungsanordnung - oder daß eine vorläufige Regelung z. B. zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint - Regelungsanordnung -. Derartiges hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß nicht erkennbar ist, inwieweit durch die Vollstreckung aus dem bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid die Verwirklichung ihres etwa bestehenden Rechts auf Aufhebung dieses Bescheides vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides, die die Antragstellerin äußert, mögen zwar einen Anordnungsanspruch begründen, doch können sie damit noch keinen Anordnungsgrund für den Erlaß einer Sicherungsanordnung hergeben; dieser muß vielmehr zusätzlich zum Anordnungsanspruch vorliegen (vgl. für die Regelungsanordnung Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1971 II B 2/71, BFHE 102, 238, 241, BStBl II 1971, 633). Das gleiche gilt im Hinblick auf eine Regelungsanordnung. Auch insoweit läßt sich ein Anordnungsgrund nicht einer - für den Antragsteller günstigen - Vorausbeurteilung des Anordnungsanspruchs entnehmen (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 14. Januar 1987 II B 102/86, BFHE 148, 440, 443, BStBl II 1987, 269, m. w. N.). In der Anforderung von Steuern, auch solcher, die bei Obsiegen in der Hauptsache zu erstatten wären, kann ein Anordnungsgrund i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO, insbesondere ein wesentlicher Nachteil, für sich allein nicht gesehen werden (Beschluß in BFHE 102, 238, 241, BStBl II 1971, 633; vgl. auch BFH-Beschluß vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, 432, BStBl II 1984, 492).
Fundstellen
Haufe-Index 415186 |
BFH/NV 1988, 41 |