Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: rechtliches Gehör, Protokollberichtigung, fehlerhafte Würdigung

 

Leitsatz (NV)

  1. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln ‐ wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs ‐ geht das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung (des rechtskundigen Klägers) zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V. mit § 295 ZPO) verloren.
  2. Eine Protokollberichtigung (wegen der gerügten Unvollständigkeit) kann grundsätzlich nur durch das FG vorgenommen werden.
  3. Wird letztlich eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das FG, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, gerügt, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 1 K 1746/03)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger hat ―wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat― keinen Zulassungsgrund hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Zudem geht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln ―wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs― das Rügerecht auch durch rügelose Verhandlung (des rechtskundigen Klägers) zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Eine Protokollberichtigung (wegen der gerügten Unvollständigkeit) kann grundsätzlich nur durch das Finanzgericht (FG) vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2003 IX B 44/03, BFH/NV 2003, 1604).

Im Übrigen macht der Kläger mit seinen Ausführungen letztlich eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das FG geltend, rügt also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174920

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge