Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszulage bei Auftragserteilung vor Beginn des Begünstigungszeitraums?
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob es investitionszulagenschädlich ist, wenn der förmliche Bauantrag während des Begünstigungszeitraums des §4 b Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1982 gestellt wurde, aber gewichtige Aufträge bereits vor Beginn dieses Zeitraums erteilt worden waren, hat, da es sich um ausgelaufenes Recht handelt, keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
2. Ungeachtet dessen hat der BFH schon wiederholt betont, daß der Gesetzgeber mit §4 b InvZulG 1982 nicht bereits gefaßte Investitionsentschlüsse fördern wollte; es sollten nur solche Steuerpflichtige begünstigt werden, die ihre Investitionsentschlüsse innerhalb des Begünstigungszeitraums gefaßt und alsdann zügig verwirklicht hatten.
Normenkette
InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Sätze 2-3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann Investitionszulage nach §4 b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 nicht gewährt werden, wenn in dem von ihr am 19. März 1981 beim Gewerbeaufsichtsamt eingereichten Antrag ein das Genehmigungsverfahren nach §4 i. V. m. §§10 oder 15 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes einleitender Antrag i. S. des §4 b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982 zu sehen ist. Gleiches gilt, wenn die bereits im Jahre 1981 vergebenen Aufträge und die darauf noch im selben Jahre geleisteten erheblichen Anzahlungen als zulagenschädlicher tatsächlicher Herstellungsbeginn anzusehen sind. Jeder der beiden Gründe könnte die Versagung der Zulage für sich allein genommen rechtfertigen.
Davon ist auch die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausgegangen.
Hinsichtlich des zweiten Grundes hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (nach §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend gemacht.
Die Klägerin weist insoweit zutreffend darauf hin, daß der Bundesfinanzof (BFH) bisher (mit Urteil vom 23. Mai 1990 III R 44/87, BFHE 162, 168, BStBl II 1990, 1037) nur über den Fall entschieden hat, in dem mit der tatsächlichen Herstellung eines Bauwerks im Begünstigungszeitraum des §4 b Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1982 begonnen, der betreffende Bauantrag aber erst nach Ablauf dieses Zeitraums gestellt worden war. Die Frage, wie Fälle zu beureilen sind, in denen der förmliche Bauantrag während des Begünstigungszeitraums gestellt wurde, aber gewichtige Aufträge bereits vor Beginn dieses Zeitraums erteilt worden waren, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Doch führt dies gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der maßgebenden Rechtsfrage, da sie ausgelaufenes Recht betrifft und -- soweit ersichtlich -- auch nicht mehr in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein wird (s. hierzu z. B. den BFH- Beschluß vom 19. Oktober 1993 VII B 154/93, BFH/NV 1994, 835; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 12, m. w. N.).
Hinzu kommt, daß der erkennende Senat schon wiederholt betont hat, daß der Gesetzgeber mit §4 b InvZulG 1982 nicht bereits gefaßte Investitionsentschlüsse fördern wollte; es sollten nur solche Steuerpflichtige begünstigt werden, die ihre Investitionsentschlüsse innerhalb des Begünstigungszeitraums gefaßt und alsdann zügig verwirklicht hatten (Urteil in BFHE 162, 168, BStBl II 1990, 1037, Abschn. II Nr. 1 c, zweiter Absatz der Entscheidungsgründe; s. auch das Urteil vom 10. April 1992 III R 142/90, BFHE 167, 474, BStBl II 1992, 632, Abschn. II Nr. 1 a der Entscheidungsgründe, unter Hinweis auf das Urteil vom 18. April 1990 III R 12/88, BFHE 160, 383, BStBl II 1990, 754, Nr. 1 b der Entscheidungsgründe). Im letztgenannten Urteil hat der Senat den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 9/1507 S. 8 ff.) -- anders als die Klägerin -- auch entnommen, daß der Gesetzgeber Mitnahmeeffekte weitgehend ausschalten wollte.
Im übrigen, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin zum anderen möglichen Versagungsgrund (Antragstellung i. S. des §4 b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982 bereits am 19. März 1981) geltend gemachten Zulassungsgründe ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 66736 |
BFH/NV 1998, 82 |