Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
Mit der Rüge unzutreffender Sachverhaltswürdigung bzw. Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen und ohne Herausarbeitung eines tragenden abstrakten, von der BFH-Rechtsprechung abweichenden FG-Rechtssatzes -- bei einem Darlehen unter nahen Angehörigen -- wird eine behauptete Divergenz nicht (hinreichend) "bezeichnet".
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend "bezeichnet". Hierzu ist darzutun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135--136/95, BFH/NV 1997, 298). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Kläger macht zwar geltend, das FG sei in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 17. Juni 1994 III R 30/92, BFH/NV 1995, 197; vom 9. Juni 1994 IV R 47--48/92, BFH/NV 1995, 103) abgewichen. Dem Vorbringen kann indes ein vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegter abstrakter Rechtssatz, der von der angeführten Rechtsprechung des BFH abweicht, nicht entnommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371). Mit seinen Ausführungen sowohl zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen wie auch zum Fremdvergleich betreffend die Angemessenheit von Darlehenszinsen setzt der Kläger lediglich die eigene -- vermeintlich zutreffende -- Subsumtion an die Stelle der vom FG vorgenommenen. Damit rügt er die materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts bzw. die unzutreffende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze der angeführten BFH-Urteile durch das FG. Dieses Vorbringen richtet sich allenfalls gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Damit wird aber nicht die behauptete Divergenz bezeichnet (vgl. BFH- Beschlüsse vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237, und in BFH/NV 1997, 371).
Soweit der Kläger den Darlehensvertrag wegen der im Jahresabschluß 1992 "unzutreffenderweise als Entnahmen" bezeichneten Darlehenstilgungen "gem. den Vertragsbedingungen" für "tatsächlich durchgeführt" ansieht, liegt darin keine schlüssige Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachaufklärung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 65, §120 Rz. 37ff.).
Auch soweit das diesbezügliche Vorbringen als Verstoß gegen den klaren Akteninhalt aufgefaßt werden könnte (dazu vgl. BFH- Entscheidungen vom 9. Mai 1996 V R 24/95, BFH/NV 1997, 36; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246), fehlt es für die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes i. S. des §115 Abs. 2 FGO an einer zulässig und begründet erhobenen Verfahrensrüge.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66997 |
BFH/NV 1998, 52 |