Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlich gestundetes Darlehen als besonderer Fall der Tilgungsstreckung
Leitsatz (NV)
Kommt das FG auf Grund einer Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, das Disagio sei wirtschaftlich bis zur Tilgung der Zusatzdarlehen gestundet und bejaht es deshalb einen besonderen Fall der Tilgungsstreckung, so kommt es mangels einer Vorauszahlung nicht darauf an, ob und inwieweit ein Disagio durch die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283/95, DB 1996, 2430) im Streitjahr der Zahlung als laufzeitabhängiger und "integraler Bestandteil" der Zinskalkulation angesehen werden muss.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 96
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) liegen nicht vor.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobene Rechtsfrage, ob ein Disagio bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nach der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 1999 X R 69/96 (BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259) zu § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) umgesetzten Rechtsprechungsänderung durch den Bundesgerichtshof (BGH) wie bisher im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden kann, kann im Streitverfahren nicht geklärt werden. Denn das Finanzgericht (FG) ist auf Grund der von den Klägern vorgenommenen vertraglichen Gestaltung davon ausgegangen, dass die Disagien wirtschaftlich gestundet und erst mit der Tilgung der Zusatzdarlehen und damit jedenfalls nicht in den Streitjahren (1993 und 1996) zu leisten gewesen waren. Hat es deshalb einen besonderen Fall der Tilgungsstreckung bejaht, so kommt es ―mangels einer Vorauszahlung― nicht darauf an, ob und inwieweit ein Disagio durch die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283/95, Der Betrieb 1996, 2430) als laufzeitabhängiger und "integraler Bestandteil" der Zinskalkulation (so das BFH-Urteil in BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259, unter II. 1. b) angesehen werden muss.
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.
Die von den Klägern gerügte Abweichung der Vorentscheidung von den Entscheidungen des BFH vom 8. November 1988 IX R 177/85 (BFH/NV 1989, 298), vom 6. Dezember 1965 GrS 2/64 S (BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144) und vom 3. Februar 1987 IX R 85/85 (BFHE 149, 213, BStBl II 1987, 492) liegt nicht vor. Denn in Übereinstimmung damit stellt auch das angefochtene Urteil im Rahmen einer möglichen und den Senat bindenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts maßgeblich darauf ab, was die Parteien der Darlehensverträge gewollt haben, nämlich eine wirtschaftliche Stundung des Disagios im Sinne einer Tilgungsstreckung.
3. Das Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Denn das FG hat nicht ―wie die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung darlegen― die Zeugenaussage ignoriert und damit gegen § 96 FGO verstoßen. Die Vorinstanz hat sich vielmehr mit der im Urteil selbst wieder gegebenen Zeugenaussage, wonach ein Abfluss der Disagien mit der Folge ihrer steuerlichen Berücksichtigung gewollt gewesen sei, ausdrücklich auseinandergesetzt, im Ergebnis aber in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen der Damnen und denen der Zusatzdarlehen abgestellt und die Damnen als Teil eines Gesamtkonzepts gewürdigt.
Fundstellen