Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenrechnung; Streitwert; unrichtige Sachbehandlung

 

Leitsatz (NV)

  1. Hat der Erinnerungsführer in dem die Kosten auslösenden Rechtsmittelverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt, ist dessen Streitwert nach der sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebenden Beschwer zu bemessen.
  2. Keine Kostenverschonung nach § 8 GKG, wenn der Erinnerungsführer entgegen der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
 

Normenkette

GKG §§ 5, 8, 13

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 16.11.2001 - IX E 2/01 (NV); BFH/NV 2002, 514

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133315

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