Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA bei Übertragung eines Grundstücks auf einen Gesellschafter unter Verkehrswert; Verletzung rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der vGA der Gesellschafter die Beteiligung bereits rechtswirksam abgetreten hat, ist durch die Rechtsprechung bereits entschieden und daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
2. Die Frage, ob eine vGA auch dann vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihr Grundstück zum Buchwert an einen ausscheidenden Gesellschafter veräußert, weil der ausscheidende Gesellschafter sich dem Erwerber der Anteile gegenüber hierzu verpflichtet hat, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Die Ermittlung der Höhe einer vGA ist nicht zu beanstanden, wenn das FG den Verkehrswert eines an den Gesellschafter übereigneten Grundstücks in mehrfacher Weise (auf der Grundlage verschiedener Wertgutachten) ermittelt und den geringsten Wert zugrunde legt.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3; GG Art. 103 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen, da ihr das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) versagt habe. Das FG sei nicht auf ihre Argumentation eingegangen, der angemessene Fremdvergleichspreis für das veräußerte Grundstück lasse sich aus dem 14 Monate vor der Veräußerung liegenden Erwerb ableiten.
Rz. 3
Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Es hat den Verkehrswert des an den Gesellschafter X veräußerten Grundstückes anhand mehrerer ihm vorliegender Gutachten ermittelt und ist zu der Überzeugung gelangt, der Verkehrswert habe zum Bewertungsstichtag mindestens … DM (netto) betragen. Das FG hat in seiner Entscheidung auf den vorherigen Grundstückserwerb und die sich hieraus ergebende Geschäftschance der Klägerin hingewiesen und hat damit deutlich gemacht, dass es den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen hat, aber davon ausgegangen ist, die Anschaffungskosten der Klägerin für das Grundstück spiegelten nicht den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Grundstücks an X wider.
Rz. 4
2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.
Rz. 5
a) Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der vGA der Gesellschafter die Beteiligung bereits rechtswirksam abgetreten hat.
Rz. 6
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits durch die Rechtsprechung entschieden ist. Die Klägerin hat das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1994 an X verkauft. Zu diesem Zeitpunkt war X noch Gesellschafter. Denn nach den Feststellungen des FG hat X die Geschäftsanteile erst am 30. Dezember 1994 an die Erwerberin abgetreten. Zwar gingen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sowie die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Grundstückes erst am 31. Dezember 1994 auf X über, zu einem Zeitpunkt, als er nicht mehr Gesellschafter der Klägerin war. Dies hindert jedoch nicht die Annahme einer vGA.
Rz. 7
Mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages war die Klägerin verpflichtet, das Grundstück ohne ausreichende Gegenleistung zu dem vereinbarten Kaufpreis auf X zu übereignen. Diese im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Verpflichtung führte bei der Klägerin zu einer Vermögensminderung, die objektiv geeignet war, bei X einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezuges i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auszulösen (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131). Dass X zum Zeitpunkt des Zuflusses (Grundstücksübereignung) nicht mehr Gesellschafter der Klägerin war, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Verpflichtung. Sind Leistung und Gegenleistung inkongruent und beruht dies auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist zu diesem Zeitpunkt auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine vGA anzunehmen, auch wenn der Vorteil dem Gesellschafter erst zu einem Zeitpunkt zufließt, zu dem er nicht mehr Gesellschafter ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 211).
Rz. 8
b) Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine vGA auch dann vorliege, wenn eine Kapitalgesellschaft ihr Grundstück zum Buchwert an einen ausscheidenden Gesellschafter veräußere, der ausscheidende Gesellschafter sich aber bereits in einem vorangehenden Anteilsverkaufs- und Abtretungsvertrag gegenüber einem dritten Erwerber der Gesellschaftsanteile verpflichtet habe, das Grundstück zum Buchwert auszugliedern, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn nach den Feststellungen des FG war X gegenüber der Erwerberin der Anteile nicht verpflichtet, das Grundstück zum Buchwert, sondern zum Verkehrswert auszugliedern. Davon abgesehen wäre die Veräußerung des Grundstücks unter seinem Verkehrswert an X auch bei einer dementsprechenden Verpflichtung des X gegenüber der Erwerberin der Anteile gleichwohl durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte eine entsprechende Verpflichtung eines Dritten ohne ausreichende Gegenleistung nicht erfüllt.
Rz. 9
c) Auch der dritten Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das FG hat den Verkehrswert des veräußerten Grundstücks in mehrfacher Hinsicht ermittelt und seiner Entscheidung den geringsten Wert zu Grunde gelegt. Nach der Würdigung des FG hat die Klägerin dem X den Grund und Boden zirka 48 % unter diesem Wert veräußert. Es unterliegt keinem Zweifel, dass bei einem derart krassen Missverhältnis zwischen Verkehrswert und vereinbartem Kaufpreis von einer vGA ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).
Fundstellen
Haufe-Index 2323225 |
BFH/NV 2010, 1135 |